ZfIR 2015, 61
Nutzungsbeschränkung in Sondergebieten
Gemeinden weisen mitunter Sondergebiete für das zeitweilige Freizeitwohnen und für die Fremdenbeherbergung aus. Hieraus ergeben sich bei Immobilienkaufverträgen Besonderheiten, die die Vertragsparteien, aber auch Notare und Finanzierungsinstitute betreffen.
Inhaltsübersicht
- I. Sondergebiete und Nutzungsbeschränkungen
- II. Wohnungs- und Teileigentum
- III. Mängelrecht und Aufklärungspflichten
- *
- Prof. Dr. iur, Dr. phil., Notar in Regen und Zwiesel.
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