ZfIR 2010, 45
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Bezug zu den offenen Vermögensfragen
Inhaltsübersicht
- I. Zivilrechtliches Restitutionsverhältnis
- 1. Ausgangspunkt Stand Still
- 2. Entwicklung zum treuhandähnlichen Verhältnissen
- 2.1 Eingeschränkter Rückgriff auf das Geschäftsbesorgungsrecht
- 2.2 Beteiligte
- 2.3 Handlungspflichten
- 2.3.1 Kein Nutzungsgebot
- 2.3.2 Sicherungspflicht
- 3. Ausgleich von Aufwendungen vor dem 29. September 1990
- 4. Ausgleich von Aufwendungen nach dem 29. September 1990
- 4.1 Gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen
- 4.1.1 Grundsatz
- 4.1.2 Ersatz bei Herausgabe von Mieten
- 4.2 Ersatzfähige Maßnahmen
- 4.2.1 Struktur
- 4.2.2 Baugebot
- 4.2.3 Rechtspflicht des Eigentümers
- 4.2.4 Grundlegende Erhaltungsmaßnahmen
- 4.3 Einschränkung des Unterlassungsgebots
- 4.4 Umfang der Ersatzpflicht
- 4.4.1 Ansetzbarer Aufwand
- 4.4.2 Abzug erreichbarer Mieten
- 4.5 Darlegungserfordernisse
- 5. Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 VermG
- 5.1 Mietherausgabe als Restitutionsfolge
- 5.2 Passivlegitimation
- 5.2.1 Bisheriger Eigentümer
- 5.2.2 Vertreter des Eigentümers
- 5.3 Zustehen von Mieten
- 5.3.1 Miet- und vergleichbare Verhältnisse
- 5.3.2 Pflichtverletzung
- 5.4 Umfang der Herausgabepflicht
- 5.4.1 Umsatzsteuer
- 5.4.2 Gebrauchsvorteile
- 5.5 Ausschlussfrist
- 5.5.1 Berechnung der Frist
- 5.5.2 Geltendmachung
- 5.5.3 Verwirkung
- 6. Herausgabe des Erlöses
- 6.1 Bindung an den Restitutionsbescheid
- 6.2 Verpflichtung mehrerer
- 6.3 Verjährung
- II. Übernahme von Grundpfandrechten
- 1. Grundsatz
- 2. Einschränkungen der Übernahmepflicht
- 2.1 Ausschluss der Übernahme
- 2.2 Tilgung
- 2.3 Abschreibung nach § 18 Abs. 2 VermG
- III. Widerruf der Grundstücksverkehrsgenehmigung
- IV. Flächenerwerb nach § 3 AusglLeistG
- 1. Natur der Verkaufstätigkeit
- 2. Bindung an die gesetzlichen Vorgaben
- 3. Vorrang von AlteigentümernZfIR 2010, 46
- 4. Kontrolle der Verkaufsentscheidung
- 4.1 Ausgangspunkt: Ermessen
- 4.2 Vorgehen bei Ermessensfehlern
- 4.3 Kaufpreis bei Korrektur der Verkaufsentscheidung
- 5. Rücktritt wegen fehlender Ortsansässigkeit
- *
- Dr. iur., Richter am BGH, Karlsruhe
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