ZfIR 2009, 41
Jüngere Rechtsprechung des BGH mit Bezug zu den offenen Vermögensfragen
Inhaltsübersicht
- I. Aufwendungsersatz nach § 3 Abs. 3 VermG
- 1. Beteiligte des Schuldverhältnisses
- 1.1 Feststellung des Berechtigten
- 1.2 Verfügungsberechtigter
- 2. Haftung des Verfügungsberechtigten
- 2.1 Anknüpfungspunkt
- 2.2 Umfang der Pflichten
- 2.2.1 Unterlassungsgebot
- 2.2.2 Nutzung- und Sicherungspflicht?
- 3. Haftung für fehlerhafte Negativatteste
- 4. Einzelheiten des Aufwendungsersatzanspruchs
- 4.1 Grundsatz: Kein Aufwendungsersatz
- 4.2 Ausnahmen
- 4.2.1 Struktur
- 4.2.2 Baugebote (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a Fall 2, Satz 4 VermG)
- 4.2.3 Rechtspflicht des Eigentümers (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a Fall 1, Satz 4 und 5 VermG)
- 4.2.4 Grundlegende Erhaltungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 3 Satz 4 VermG analog)
- 4.2.5 Darlegungserfordernisse
- 4.3 Erlaubte Maßnahmen
- 4.4 Umfang des Ersatzanspruchs
- 4.4.1 Ansetzbarer Aufwand
- 4.4.2 Amortisation durch Miete
- 5. Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs
- 6. Kleiner Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 VermG
- II. Mietherausgabe nach § 7 Abs. 7 VermG
- 1. Investitionsvorrang
- 2. Passivlegitimation
- 3. Zustehen von Miete
- 3.1 Miet- und vergleichbare Verhältnisse
- 3.2 Pflichtverletzung
- 3.3 Gebrauchsvorteile
- 3.4 Umsatzsteuer
- 3.5 Verrechnung mit Erhaltungsaufwand
- III. Übernahme von Grundpfandrechten und Darlehensverträgen
- 1. Übernahmepflicht des Berechtigten
- 2. Einschränkungen der Übernahmepflicht
- 2.1 Ausschluss der Übernahme
- 2.2 Abschreibung nach § 18 Abs. 2 VermG
- 2.3 Tilgung
- 2.4 Freistellung von dem Darlehen
- IV. Widerruf der GVO-Genehmigung
- 1. Ersatzanspruch des Erwerbers
- 2. Erstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten
- 2.1 Grundgedanke der Vorschrift
- 2.2 Anwendungsbereich
- 2.3 Ersatz kreditierter Aufwendungen
- 3. Geltung auch des Befreiungsanspruchs
- V. Flächenerwerb nach dem Flächenerwerbsprogramm
- 1. Natur der Verkaufstätigkeit nach § 3 AusglLeistG
- 2. Rechtskontrolle
- 2.1 § 315 Abs. 3 BGB
- 2.2 Ermessen
- *
- Dr. iur., Richter am BGH, Karlsruhe
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