ZfIR 2017, 662

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 AufsätzeChristian Kesseler*

Die Zustimmung des Sicherungsgebers beim Schuldnerwechsel

Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 23. 6. 2017 – V ZR 39/16, ZfIR 2017, 677 – in diesem Heft

Soll der Schuldner einer Forderung ausgewechselt werden, bedarf es dazu der Zustimmung des Gläubigers. Dieser muss nicht ungefragt hinnehmen, dass sich die Qualität seiner Forderung ändert. Betroffen von einer solchen Veränderung ist aber auch derjenige, der eine Sicherheit für die Schuld gestellt hat. Entsprechend lässt § 418 Abs. 1 BGB eine Sicherheit dann entfallen, wenn ohne Zustimmung des Sicherungsgebers der Schuldner ausgewechselt wird. In einer aktuellen Entscheidung sieht der V. Zivilsenat des BGH in der Norm eine Bestimmung des Eigentümerschutzes und nicht der des Sicherungsgebers.

Inhaltsübersicht

  • I. Der Entscheidungssachverhalt
  • II. Die Rechtsfragen
  • III. Die wesentlichen Überlegungen des BGH
    • 1. Wer muss zustimmen?
    • 2. Der Sicherungsvertrag
    • 3. Die Rechtsfolge mangelnder Zustimmung
  • IV. Auseinandersetzung
    • 1. Der Unterschied zwischen abstrakten und akzessorischen Sicherungsrechten
    • 2. Der Sicherungsgeber als Zustimmender
    • 3. Eigentümer ist nicht Sicherungsgeber
    • 4. Sicherungseigentum lässt eine Eigentümerzustimmung nicht zu
    • 5. Sicherungsgegenstand der Sicherungsgrundschuld ist nicht das Grundstück!
    • 6. Mangelnde Zustimmung führt zum vertraglichen Rückgewähranspruch
    • 7. Schutz des Sicherungsgebers nicht des Eigentümers
  • V. Praktische Folgen
  • VI. Fazit
*
*)
Prof. Dr. iur., Notar in Düren, Honorarprofessor an der Universität Trier

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