ZfIR 2017, 660
„Mitzubehör“ mehrerer Grundstücke in der Zwangsversteigerung
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks erfasst regelmäßig auch bewegliche Sachen, die Zubehör des Grundstücks sind. Wie sind bewegliche Sachen zu behandeln, die zugleich dem wirtschaftlichen Zweck mehrerer Grundstücke dienen, etwa landwirtschaftliches Gerät, das der Schuldner gleichermaßen auf mehreren seiner landwirtschaftlich genutzten Grundstücke einsetzt? Welche Rechte haben der betreibende Gläubiger und der Ersteher am „Mitzubehör“, wenn es zur Zwangsversteigerung eines der Grundstücke kommt? Der nachfolgende Beitrag behandelt die bisher noch ungeklärten Fragen.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Das Problem
- III. Lösungsmöglichkeiten
- 1. Das Prioritätsprinzip
- 1.1 Das Veräußerungsverbot
- 1.2 Die Anmeldung des Vorrechts
- 2. Das Anteilsprinzip
- IV. Gemeinschaftliche Zuordnung
- V. Konsequenzen für die Praxis
- *
- *)Dipl.-Rechtspfleger (FH) – Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, Bad Münstereifel
- **
- **)Prof. Dr. iur. – Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, Bad Münstereifel
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