ZfIR 2012, 681

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2012AufsätzeHans Wolfsteiner*

Der Eintritt in den Sicherungsvertrag – doch wieder geöffnet

Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 11.5.2012, V ZR 237/11, ZfIR 2012, 707 – in diesem Heft

Im Urteil vom 30.3.2010 (XI ZR 200/09) hatte der XI. Zivilsenat des BGH in einem obiter dictum die Auffassung geäußert, im Falle der Abtretung einer vollstreckbaren Grundschuld dürfe dem Zessionar die vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn er den „Eintritt in den Sicherungsvertrag“ nachweist. Er hat damit eine Flut von Rechtsliteratur provoziert, die sich mit der Frage befasst hat, was Eintritt in den Sicherungsvertrag bedeutet. Dann hat ein Jahr später der VII. Zivilsenat der These vom Eintritt in den Sicherungsvertrag heftig wiedersprochen, nicht ohne durch eine Andeutung (eine Klage nach oder analog § 768 ZPO sei möglich) ein neues Streitfeld zu eröffnen. Auf dieses Streitfeld begibt sich nun der V. Zivilsenat indem er dem XI. Zivilsenat erstaunlich unkritisch folgt, aber einen Vertrag zugunsten Dritter als „Eintritt“ gelten lässt.

Inhaltsübersicht

  • I. Der Eintritt in den Sicherungsvertrag redivivus
  • II. Vollstreckungsvoraussetzungen
    • 1. Dogmatische Grundlagen
    • 2. Hybride Vollstreckungsvoraussetzungen?
    • 3. Vollstreckungsbeschränkende Abrede
  • III. Rechtsnachfolge
  • IV. Das Doppelkonstrukt
  • V. Die Lösung
    • 1. Materiell-rechtliche Abtretungsbeschränkung
    • 2. Rein prozessuale Beschränkung
  • VI. Zur Auslegung
  • VII. Zum Vertrag zugunsten Dritter
  • VIII. Fazit
*
Dr. iur., Notar a.D., Rechtsanwalt in München.

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