ZfIR 2011, 710
Die Grundbucheinsicht bei familiären, erbrechtlichen und verwandtschaftlichen Interessen
Das Grundbuch ist keine Bürgerauskunftei für interessante Dinge, sondern ein Instrument des Rechtsverkehrs. Grundbuch und Grundakten enthalten eine Fülle von Informationen aus dem persönlichen und wirtschaftlichen Bereich des Grundstückseigentümers, also der Individualsphäre des dinglich Berechtigten, die nur demjenigen offenbart werden sollen, der daran auch ein anerkennenswertes Interesse hat. Einerseits zielt die Regelung in § 12 GBO auf eine Publizität, andererseits sind Einsichtnahmen zu verhindern, durch die das schutzwürdige Interesse Eingetragener, Unbefugten keinen Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse zu gewähren, verletzt werden könnte. Stets ist eine Güterabwägung vorzunehmen und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Auch im Familien- und Verwandtschaftsbereich ist dieses Grundrecht zu beachten.
Inhaltsübersicht
- I. Grundsätze zur Grundbucheinsicht
- 1. Darlegung des berechtigten Interesses
- 2. Umfang und Art der Einsicht
- 3. Rechtsmittel
- II. Familiäre Interessenlagen
- 1. Verlobte, Lebensgefährte
- 2. Ehegatten/eingetragene Lebenspartner
- 3. Unterhaltsberechtigte
- 4. Betreuer/Pfleger/Vormund
- 5. Verwandte
- III. Erbrechtliche Interessenlagen
- 1. Erben
- 2. Vermächtnisnehmer
- 3. Pflichtteilsberechtigte
- 4. Erbvertragspartner
- 5. Vorweggenommene Erbfolge
- 6. Verfügungsunterlassungsvertrag
- 7. Erb- und Pflichtteilsverzicht
- IV. Fazit
- *
- Notar a.D., Honorarprofessor der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Cooperative State University, Dozent an der Notarakademie Baden-Württemberg, Patennotar im Gutachtendienst des Deutschen Notarinstituts, Heidenheim/Brenz.
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