ZfIR 2009, 689

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2009AufsätzePhilipp Schweitzer*

Rechtsfolgen der Unzulässigkeit von Wertsicherungsklauseln in gewerblichen Mietverträgen – Überlegungen zu § 8 PreisklG

Am 14.9.2007 ist das Preisklauselgesetz (PreisKlG) in Kraft getreten, das in seinem § 8 gegenüber der zuvor bestehenden Rechtslage eine bemerkenswerte Neuerung gebracht hat. § 8 PreisklG regelt die Rechtsfolgen für den Fall, dass die von den Vertragsparteien mit einer Preisklausel vereinbarte Wertsicherung gemessen an den Anforderungen des Preisklauselgesetzes unzulässig ist. Im Gegensatz zur bisherigen Nichtigkeit der unzulässigen Preisklausel von Anfang an, gilt stattdessen nach der neuen Norm, dass die gesetzeswidrige Regelung solange wirksam sein soll, wie der Gesetzesverstoß nicht rechtskräftig festgestellt wurde. Bedeutender Anwendungsfall für das Preisklauselgesetz sind Preisklauseln in gewerblichen Mietverträgen, mit denen die Miete gegen eine fortschreitende Geldentwertung abgesichert werden soll. Der Beitrag beleuchtet die wesentlichen Aspekte der Anwendung des neuen § 8 PreisklG auf entsprechende Geschäftsraummietverträge und ist insbesondere der Frage gewidmet, ob § 8 PreisklG auch im Hinblick auf Preisklauseln seine Wirkung entfaltet, die als allgemeine Geschäftsbedingungen den §§ 305 ff. BGB unterfallen.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Überleitungsvorschrift
  • III. Unwirksamkeitszeitpunkt gemäß § 8 PreisklG
    • 1. Keine Unwirksamkeit von Anfang an
    • 2. Rechtskräftige Feststellung des Verstoßes
    • 3. § 8 PreisklG dispositiv
  • IV. Verhältnis zu §§ 305 ff. BGB
    • 1. Argumente und Stellungnahme
    • 2. Relevante Einzelfragen
      • 2.1 Einseitige/überproportionale Anpassung
      • 2.2 Intransparenz
      • 2.3 Keine zehnjährige Bindung des Gläubigers
      • 3. Zwischenergebnis
    • V. Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel
      • 1. Unwirksamkeit gemäß § 8 PreisklG
      • 2. Unwirksamkeit gemäß § 307 BGB
      • VI. Fazit
*
Dr. iur., LL.M. (Real Estate Law/Münster), Rechtsanwalt in Frankfurt/M., Flick Gocke Schaumburg

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