ZfIR 2008, 657

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2008AufsätzeTimo Fest*

Eine Revolution der Kreditsicherung mittels Grundschulden: Auswirkungen des Risikobegrenzungsgesetzes auf den Schuldnerschutz

Angesichts der zunehmenden Praxis von Banken, ihre Forderungen aus Immobilienkrediten zum Zwecke der Refinanzierung zu übertragen, hat die Bundesregierung die mit der Tätigkeit von Finanzinvestoren (zur Tätigkeit von Finanzinvestoren allgemein vgl. Eidenmüller, DStR 2007, 2116 ff.) potenziell verbundenen negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Finanzmärkte einer Betrachtung unterzogen und gesetzgeberischen Handlungsbedarf u.a. im Bereich der Immobilienkredite erkannt. Um den Schutz der Schuldner zu stärken, wurde das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) beschlossen. Es enthält für den Bereich der Kreditsicherung mittels Sicherungsgrundschulden nicht weniger als eine Revolution. Mit § 1192 Abs. 1a BGB n.F. hat der Gesetzgeber nicht nur das Rechtsinstitut der Sicherungsgrundschuld ausdrücklich normiert, sondern auch die komplexe Systematik der Einreden des Eigentümers gegen eine abgetretene Sicherungsgrundschuld neu geordnet.

Inhaltsübersicht

  • I. Die typische Ausgangssituation
  • II. Der Schutz des Schuldners und Sicherungsgebers vor der Kreditübertragung
  • III. Die Veränderung im Zuge der Kreditübertragung
    • 1. Auswirkung auf die Darlehensrückzahlungsforderung
    • 2. Auswirkungen auf die Sicherungsgrundschuld
      • 2.1 Der lückenhafte Schutz durch die § 1156, § 1157 i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB
      • 2.2 Effektiver Schutz durch den Schadensersatz- anspruch gegen den Sicherungsnehmer?
  • IV. Die Veränderungen durch das Risikobegrenzungsgesetz
    • 1. Entstehungsgeschichte
    • 2. Schutz gegen die Verwertung der Grundschuld
      • 2.1 § 1192 Abs. 1 BGB n.F.
      • 2.2 Prozessuale Ergänzungen
    • 3. Veränderungen in Bezug auf das abstrakte Schuld- versprechen
  • V. Fazit
*
Dr. iur., Rechtsreferendar am LG München I

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