ZfIR 2020, 608

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 AufsätzeMichael Koblizek* / Stefan Latosik**

Das gemeindliche Vorkaufsrecht im sozialen Erhaltungsgebiet und dessen Abwendung

Das Vorkaufsrecht ist brandaktuell. Immer häufiger bedienen sich Gemeinden dieses Instruments, um in Grundstücksgeschäfte einzugreifen. Dabei ist nicht nur für Erhaltungsgebiete umstritten, ob und in welchem Fall hier ein Vorkaufsrecht entsteht und ausgeübt werden darf, sondern auch, wie ein Vorkaufsrecht abgewendet werden kann. In den letzten Jahren griffen insbesondere die Berliner Bezirksämter zum Mittel des Vorkaufsrechts – vor allem in Erhaltungsgebieten –, zu dessen Abwendung sie den Abschluss einer bilateralen Vereinbarung verlangen. Diese Praxis begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Der Beitrag beleuchtet die Entstehung und Abwendung des Vorkaufsrechts näher und zeigt hierbei insbesondere den erforderlichen bzw. zulässigen Inhalt von Abwendungserklärungen sowie Abwendungsvereinbarungen am Beispiel der derzeitigen Praxis auf.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung und Problemstellung
  • II. Eintritt des Vorkaufsfalls bei einer aufschiebenden Bedingung
  • III. Ausschluss des Vorkaufsrechts im Erhaltungsgebiet
  • IV. Abwendung des Vorkaufsrechts durch Abwendungserklärung
    • 1. Zweck und Einordnung der Abwendungserklärung
    • 2. Verpflichtung zur Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen der städtebaulichen Maßnahme
    • 3. Bezugspunkt der Abwendungserklärung im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB
  • V. Berliner Praxis: Vorformulierte Abwendungsvereinbarungen in Erhaltungsgebieten
    • 1. Rechtsnatur und fehlendes Erfordernis einer Abwendungsvereinbarung
    • 2. Unwirksamkeit des Verzichts auf Rechte aus § 172 Abs. 4 BauGB in Abwendungsvereinbarung
    • 3. Unwirksame Vertragsstrafenregelungen
  • VI. Fazit
*
*)
Rechtsanwalt bei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Schwerpunkt privates und öffentlichen Baurecht, Hamburg
**
**)
Rechtsanwalt bei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Schwerpunkt privates und öffentlichen Baurecht, Bauingenieur (B. Sc.), Hamburg

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