ZfIR 2016, 613

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 AufsätzeIsabel Oldenburg*

Beschaffenheitsvereinbarungen beim Grundstückskauf

Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 6. 11. 2015 – V ZR 78/14, ZfIR 2016, 226 (m. Anm. Schmidt, S. 231)

Der BGH hatte in V ZR 78/14 die Frage zu klären, ob auch außerhalb der notariellen Urkunde Beschreibungen des Kaufgegenstandes den Verkäufer dahingehend binden können, dass er für die dort gemachten Angaben (im Rahmen des Gewährleistungsrechts) einstehen muss. Als Beschreibungen kommen insbesondere Exposés in Betracht, die selbst typischerweise keinen Eingang in die notarielle Urkunde finden. Insofern besteht ein Konflikt zwischen den Interessen des Käufers, eine Immobilie zu erwerben, die der Beschreibung im Exposé entspricht, und der Formvorgabe der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages (§ 311b Abs. 1 BGB), welche der Rechtssicherheit dienen soll. Bisher wurde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit eines Grundstücks – insbesondere vom BGH – auch dann angenommen, wenn sie keinen Eingang in die notarielle Urkunde gefunden hatte. Diesen Konflikt versucht die Verfasserin in ihrem Beitrag interessengerecht aufzulösen.

Inhaltsübersicht

  • I. Die Entscheidung
  • II. Minderungsanspruch aus § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1, 4, § 346 Abs. 1 BGB
    • 1. Die ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB als Ausgangspunkt
    • 2. Die Möglichkeit einer konkludent geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung durch Übergabe des Exposés
    • 3. Die Problemstellung im alten Kaufrecht
    • 4. Besonderheiten beim Grundstückskauf
      • 4.1 Die Grundsätze der notariellen Beurkundung
      • 4.2 Beschaffenheitsvereinbarung oder nicht – eine Auslegungsfrage
      • 4.3 Richtlinienkonformität
    • 5. Vorliegen eines Sachmangels aufgrund öffentlicher Äußerungen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB
  • III. Eine Fehlbetrachtung der Vorinstanz – zum Verhältnis von Beschaffenheitsvereinbarung und Haftungsausschluss
  • IV. Die c. i. c. als letzter Ausweg?
    • 1. Grundsätzlicher Vorrang des Gewährleistungsrechts
    • 2. Die Haftung wegen vorsätzlich unrichtiger Informationen
    • 3. Aufklärungspflichten des Verkäufers
    • 4. Kritik
  • V. Eine im Ergebnis sachgerechte Entscheidung
  • VII. Zusammenfassung und Fazit
*
*)
Dipl.-Jur. Wissenschaftliche Mitarbeiterin – Kanzlei Neuwerk Rechtsanwälte, Hamburg

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