ZfIR 2012, 613
Gewöhnliche Miteigentümer und Wohnungseigentümer als Beteiligte gem. § 9 ZVG?
Zugleich Besprechung von LG Bielefeld, Beschl. v. 29.5.2012 – 23 T 186/12, ZfIR 2012, 659 – in diesem Heft
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Gesetzliche Systematik
- 1. Anwendungsbereich
- 2. Anforderungen
- 3. Kein verfahrensübergreifender Beteiligtenstatus
- III. Gewöhnliche Miteigentümer als Beteiligte?
- 1. Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil
- 2. Miteigentümer als Beteiligte bei der Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil?
- 2.1 Beteiligtenstatus nach herrschender Rechtsauffassung
- 2.2 Ablehnung der herrschenden Rechtsauffassung
- 2.2.1 Beteiligteneigenschaft aus anderen Gründen
- 2.2.2 Dingliches oder dinglich gesichertes Recht
- 2.2.3 Rechtsbeziehungen der Miteigentümer untereinander
- 2.2.4 Miteigentümer als gesicherte Rechtsinhaber?
- 2.3. Keine analoge Anwendung des § 9 ZVG auf Miteigentümer
- 2.4. Rechtsverhältnis der Miteigentümer und Grundbucheintragung
- 3. Zwischenergebnis
- IV. Wohnungseigentümer als Beteiligte?
- 1. Strukturelle Parallelen und Unterschiede zum gewöhnlichen Miteigentum
- 2. Zwangsvollstreckung in ein Wohnungseigentum
- 3. Wohnungseigentümer als Beteiligte bei der Zwangsvollstreckung in ein anderes Wohnungseigentum?
- 3.1 Beteiligtenstatus nach herrschender Rechtsauffassung
- 3.2 Ablehnung der herrschenden Rechtsauffassung
- 3.2.1 Beteiligteneigenschaft aus anderen Gründen
- 3.2.2 Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander
- 3.2.3 Wohnungseigentümer als dinglich gesicherte Rechtsinhaber?
- 3.2.3.1 Vereinbarungen als Inhalt des Sondereigentums
- 3.2.3.2 Wechselseitige Beschränkung des Miteigentums
- 3.3 Keine analoge Anwendung des § 9 ZVG auf Wohnungseigentümer
- 3.4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer und Grundbucheintragung
- 4. Der Verband Wohnungseigentümergemeinschaft als Beteiligter bei der Zwangsvollstreckung in ein Wohnungseigentum
- 4.1 Die grundsätzliche Rechtsstellung des Verbandes WohnungseigentümergemeinschaftZfIR 2012, 614
- 4.2 Der Verband Wohnungseigentümergemeinschaft als Beteiligter kraft Gläubiger- oder Schuldnerstellung
- 4.3 Der Verband Wohnungseigentümergemeinschaft als Beteiligter kraft Grundbucheintragung
- 4.4 Der Verband Wohnungseigentümergemeinschaft als Anmeldebeteiligter
- V. Fazit
- *
- Professor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin.
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