ZfIR 2011, 639
Der Rückforderungsanspruch des Mieters wegen Durchführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen
Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 27.5.2009 – VIII ZR 302/07 sowie von BGH, Urt. v. 4.5.2011 – VIII ZR 195/10, ZfIR 2011, 655 – in diesem Heft
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- 1. Ausgangslage im Wohn- und Gewerbemietrecht
- 2. Problemaufriss
- II. Rückforderungsansprüche des Mieters
- 1. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB
- 2. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB
- 2.1 Berufung auf die unwirksame Klausel
- 2.2 Mangelnde Aufklärung des Vermieters
- 2.3 Rechtsfolge
- 3. § 539 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB
- 3.1 Sperrwirkung des § 536a Abs. 2 BGB
- 3.2 Geschäft für den Vermieter
- 3.2.1 Kein auch-fremdes Geschäft nach Ansicht des BGH
- 3.2.2 Kritik an der Begründung des BGH
- 3.2.3 Befürwortung einer Ablehnung der GoA
- 4. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB
- 4.1 Anspruchsvoraussetzungen
- 4.2 Bemessung des Wertersatzes
- 4.3 Besonderheiten bei Schönheitsreparaturen?
- 4.4 Entreicherung
- 5. Zusammenfassung
- III. Verjährung der Rückforderungsansprüche
- 1. Verjährung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs
- 1.1 Grammatikalische Auslegung
- 1.2 Systematische Auslegung
- 1.3 Historische Auslegung
- 1.4 Teleologische Auslegung
- 1.5 Widerspruch zur Entgeltthese
- 2. Verjährung schadensersatzrechtlicher Rückforderungsansprüche
- IV. Zusammenfassung
- *
- Dr. iur., Rechtsanwalt – Raue LLP, Berlin.
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