ZfIR 2011, 635
Wer klares Wasser will, muss zur Quelle gehen
Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Zuschlag und Aufhebung
Inhaltsübersicht
- I. Problem
- II. Was ist „Beschlagnahme“?
- III. Beendigung der Beschlagnahme
- IV. Wirkung des Zuschlag
- V. Was muss nach dem Zuschlag noch beseitigt werden?
- VI. Zwischenergebnis
- VII. Eigentliches Problem
- VIII. Muss immer eine Aufhebung erfolgen?
- IX. Was geschieht mit nach dem Zuschlag noch vorhandenen beschlagnahmten Gegenständen?
- X. Also doch „ewige Beschlagnahme“
- XI. Was bewirkt § 12 Abs. 2 ZwVwV?
- 1. Beispiel
- 2. Beispiel
- 3. Beispiel
- *
- Justizoberamtsrat i.R., Kaiserslautern.
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