ZfIR 2008, 600

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2008 AufsätzeLeif Holger Wedekind*

Auswirkungen der WEG1-Reform auf Zwangsverwaltungen

Der nachfolgende Aufsatz gibt in Abschnitt I im Wesentlichen den vom Verfasser am 5. März 2008 auf der Jahrestagung der Zwangsverwalter der Arbeitsgruppe Zwangsverwaltung der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein gehaltenen Vortrag wieder und folgt daher der Gliederung des Vortrags und des Tagungsskripts. Rechtsprechungs- und Literaturnachweise wurden soweit sinnvoll aktualisiert; weitergehende Fragestellungen sind in Abschnitt II behandelt. Auf den besonderen Wunsch der Tagungsteilnehmer wurden die zur Veranschaulichung von Grundprinzipien verwendeten Folien des Verfassers „Rangklassen 1 ff. des § 10 Abs. 1 ZVG i. V. m. § 155 Abs. 2 ZVG“ sowie „Perpetuum Mobile der Zwangsverwaltung“ hier mit abgedruckt.

Inhaltsübersicht

  • I. Die neue Rangklasse 2
    • 1. Inhaltliche Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG n. F.
    • 2. Der Rang der WEG-Forderungen in der Zwangsverwaltung Meinungsspektrum mit eigener Stellungnahme
      • 2.1 WEG-Forderungen wie bisher laufende Ausgaben der Verwaltung?
      • 2.2 WEG-Forderungen als heutiges Äquivalent zum Litlohn?
      • 2.3 WEG-Forderungen sämtlich und exklusiv in Klasse 2, aber in der Zwangsverwaltung nur „laufende Beträge“?
      • 2.4 Hochstufung von „Klasse 2“ in laufende Ausgaben der Verwaltung durch Gerichtsbeschluss? – Vorschussanforderung zwecks Zahlung von Klasse 2?
    • 3. Lösungsmöglichkeit bei Untätigbleiben des Gesetzgebers
    • 4. Gläubigervorschüsse
      • 4.1 Verschieden weite Legaldefinition von „Vorschuss“ – § 161 Abs. 3 ZVG vs. § 155 Abs. 3 (i. V. m. § 155 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG)
    • 5. Problematische Einzelkonstellationen
      • 5.1 Gesamtfälligkeit aller Wohn-/Hausgeldraten bei Rückstand mit einer geringen Anzahl von Einzelraten
      • 5.2 Sämtliche nach WEG aufgeteilte Einheiten sind in der Zwangsverwaltung
      • 5.3 Zwangsverwalter majorisiert die Eigentümergemeinschaft
      • 5.4 Die Haftung der ,normalen` Eigentümer für den Zwangsverwalter
      • 5.5. Fazit: Konsequente Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG n. F. (Rangklasse 2, nur „laufende Beträge“)
  • II. Inkrafttreten/Übergangsregelung
    • 1. Maßgebliche Norm: § 62 Abs. 1 WEG
      • 1.1 Anhängigkeit
      • 1.2 Maßgeblicher Antrag: Zwangsversteigerungsantrag
      • 1.3 Gilt § 62 Abs. 1 WEG auch für Zwangsverwaltungsverfahren?
        • 1.3.1 Ist die „Zwangsverwaltung“ in § 62 Abs. 1 WEG mit angesprochen?
        • 1.3.2 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung kein beziehungsloses Nebeneinander
    • 2. Zwischenergebnis de lege lata
    • 3. Rechtspraxis
    • 4. Einheitliche Anwendung der Übergangsnorm für alle Gläubiger
    • 5. Zusammenfassung zur Übergangsnorm de lege lata
    • 6. Aspekte für Änderung der gesetzlichen Regelung der Übergangsnorm
  • III. Zusammenfassung:
    • 1. Inkrafttreten:
    • 2. Zahlungspflichten de lege lata
    • 3. Auswege der Praxis:
  • IV. Appell an den Gesetzgeber
*
*)
Rechtsanwalt, Zwangsverwalter und Mediator in Lüneburg.
1
1)
Im Folgenden wird mit „WEG“ das Gesetz über Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht abgekürzt; der Verband der Wohnungseigentümer, die „Wohnungseigentümergemeinschaft“ wird auch als „die WEG“ bezeichnet, die Forderungen dieses Verbandes i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG auch als „WEG-Forderungen“.

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