ZfIR 2008, 600
Auswirkungen der WEG1-Reform auf Zwangsverwaltungen
Inhaltsübersicht
- I. Die neue Rangklasse 2
- 1. Inhaltliche Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG n. F.
- 2. Der Rang der WEG-Forderungen in der Zwangsverwaltung Meinungsspektrum mit eigener Stellungnahme
- 2.1 WEG-Forderungen wie bisher laufende Ausgaben der Verwaltung?
- 2.2 WEG-Forderungen als heutiges Äquivalent zum Litlohn?
- 2.3 WEG-Forderungen sämtlich und exklusiv in Klasse 2, aber in der Zwangsverwaltung nur „laufende Beträge“?
- 2.4 Hochstufung von „Klasse 2“ in laufende Ausgaben der Verwaltung durch Gerichtsbeschluss? – Vorschussanforderung zwecks Zahlung von Klasse 2?
- 3. Lösungsmöglichkeit bei Untätigbleiben des Gesetzgebers
- 4. Gläubigervorschüsse
- 4.1 Verschieden weite Legaldefinition von „Vorschuss“ – § 161 Abs. 3 ZVG vs. § 155 Abs. 3 (i. V. m. § 155 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG)
- 5. Problematische Einzelkonstellationen
- 5.1 Gesamtfälligkeit aller Wohn-/Hausgeldraten bei Rückstand mit einer geringen Anzahl von Einzelraten
- 5.2 Sämtliche nach WEG aufgeteilte Einheiten sind in der Zwangsverwaltung
- 5.3 Zwangsverwalter majorisiert die Eigentümergemeinschaft
- 5.4 Die Haftung der ,normalen` Eigentümer für den Zwangsverwalter
- 5.5. Fazit: Konsequente Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG n. F. (Rangklasse 2, nur „laufende Beträge“)
- II. Inkrafttreten/Übergangsregelung
- 1. Maßgebliche Norm: § 62 Abs. 1 WEG
- 1.1 Anhängigkeit
- 1.2 Maßgeblicher Antrag: Zwangsversteigerungsantrag
- 1.3 Gilt § 62 Abs. 1 WEG auch für Zwangsverwaltungsverfahren?
- 1.3.1 Ist die „Zwangsverwaltung“ in § 62 Abs. 1 WEG mit angesprochen?
- 1.3.2 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung kein beziehungsloses Nebeneinander
- 2. Zwischenergebnis de lege lata
- 3. Rechtspraxis
- 4. Einheitliche Anwendung der Übergangsnorm für alle Gläubiger
- 5. Zusammenfassung zur Übergangsnorm de lege lata
- 6. Aspekte für Änderung der gesetzlichen Regelung der Übergangsnorm
- III. Zusammenfassung:
- 1. Inkrafttreten:
- 2. Zahlungspflichten de lege lata
- 3. Auswege der Praxis:
- IV. Appell an den Gesetzgeber
- *
- *)Rechtsanwalt, Zwangsverwalter und Mediator in Lüneburg.
- 1
- 1)Im Folgenden wird mit „WEG“ das Gesetz über Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht abgekürzt; der Verband der Wohnungseigentümer, die „Wohnungseigentümergemeinschaft“ wird auch als „die WEG“ bezeichnet, die Forderungen dieses Verbandes i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG auch als „WEG-Forderungen“.
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