ZfIR 2019, 553
Die Abnahme beim BGB-Bauvertrag – Grundlegendes und Aktuelles
Der Abnahme kommt im Bauvertragsrecht nach allgemeiner Auffassung eine grundlegende Weichenstellung zu. Mit ihr geht die Vergütungs- und Leistungsgefahr auf den Besteller über, nicht vorbehaltene verschuldensunabhängige Gewährleistungsansprüche erlöschen im Falle der Mangelkenntnis weitgehend, die Verjährung der Mängelansprüche beginnt, die Beweislast dreht sich um und die Werklohnvergütung wird fällig. Durch das neue am 1. 1. 2018 in Kraft getretene Bauvertragsrecht wurden die Voraussetzungen der Abnahme von Werkleistungen nunmehr teilweise geändert. Der vorliegende Beitrag stellt unter Einbeziehung der Neuerungen durch das Bauvertragsrecht die für die Praxis bedeutsamsten Fragen der Abnahme dar.
Inhaltsübersichts
- I. Definition und Wesen der Abnahme
- II. Abnahmeformen
- 1. Förmliche Abnahme
- 2. Konkludente Abnahme
- III. Klage auf Abnahme
- IV. Verweigerte Abnahme
- V. Abnahme und Mängel
- VI. Rechtswirkungen der Abnahme
- 1. Fälligkeit der Vergütung
- 2. Übergang der Vergütungs- und Leistungsgefahr
- 3. Umkehr der Beweislast
- 4. Verlust von Rechten bei fehlendem Vorbehalt
- 5. Zeitpunkt für die Geltendmachung von Mängelrechten
- VII. Sonderfall – Abnahme beim Bauträgervertrag
- VIII. Neuerungen durch das Bauvertragsrecht
- 1. Neuregelung der fiktiven Abnahme
- 2. § 650 g BGB n. F. – Zustandsfeststellung nach Abnahmeverweigerung
- IX. Schlussbetrachtung und Ausblick
- *
- *)Rechtsanwalt und FA für Bau- und Architektenrecht, Darmstadt
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