ZfIR 2017, 553

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 AufsätzeMichael Brändle*

Die Rechtsprechung des BGH zur Beschwer in Wohnungseigentumssachen

Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegt, hat seine Beschwer darzulegen. Diese muss nach § 26 Nr. 8 EGZPO mehr als 20.000 € betragen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde für Wohnungseigentumssachen erst für anzufechtende Entscheidungen eröffnet, welche nach dem 31. 12. 2015 verkündet worden sind. Die Darlegung der Beschwer ist in solchen Sachen je nach Konstellation – derer es viele gibt – nicht ganz einfach. Der in Wohnungseigentumssachen gem. § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. In der kurzen Zeit seit Anfang 2016 scheiterten bereits zahlreiche Nichtzulassungsbeschwerden an dieser Hürde. Der Beitrag legt dar, worauf von vornherein tunlichst zu achten ist, um der Partei den Zugang zum BGH nicht schon wegen ungenügenden Vortrags zu ihrem Interesse und damit zu ihrer Beschwer zu verbauen. Entsprechender Vortrag kann in aller Regel in dritter Instanz nicht mehr nachgeschoben werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Die Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde
    • 1. Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO
    • 2. Beschwer des Rechtsmittelführers
    • 3. Beschwer und Streitwert
    • 4. Beschwer und Verfahrensgegenstand
    • 5. Nebenforderungen
    • 6. Besondere Fallkonstellationen
      • 6.1 Klage und Hilfswiderklage
      • 6.2 Zug-um-Zug statt unbedingter Verurteilung
      • 6.3 Anfechtung eines Prozessvergleichs
      • 6.4 Einseitige Erledigungserklärung
    • 7. Einzelfälle außerhalb des Wohnungseigentumsrechts
      • 7.1 Grundstücksrecht
      • 7.2 Mietrecht
      • 7.3 Darlehensrecht
      • 7.4 Sonstiges
    • 8. Keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung
  • III. Die Darlegung der Beschwer
    • 1. Neuer Vortrag in der Beschwerdebegründung
    • 2. Konkretisierung bisherigen Vortrags
  • IV. Besonderheiten der Beschwer in Wohnungseigentumssachen
    • 1. Beschwer und Streitwert
    • 2. Streitgenossenschaft der „übrigen“ Wohnungseigentümer
    • 3. Einzelfälle aus dem Wohnungseigentumsrecht
      • 3.1 Anfechtung eines Sanierungsbeschlusses
      • 3.2 Anfechtung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans
      • 3.3 Anfechtung eines Negativbeschlusses bezüglich Aufwendungsersatz
      • 3.4 Beschlussersetzungsklage
      • 3.5 Abberufung und Wahl des Verwalters
      • 3.6 Entlastung des Verwalters und des Beirats
      • 3.7 Beseitigung einer baulichen Veränderung
      • 3.8 Unterlassung der Wohnnutzung
      • 3.9 Entziehungsklage (§ 18 WEG)
      • 3.10 Ideelles Interesse
  • V. Fazit
*
*)
Rechtsanwalt, Freiburg; Lehrbeauftragter für Energierecht an der Hochschule Esslingen und an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg/Friedrichshafen

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