ZfIR 2016, 556
Probleme bei der Mitversteigerung von Grundstückszubehör
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks erstreckt sich grundsätzlich auch auf alle Zubehörgegenstände, die im Eigentum des Schuldners stehen und deren Beschlagnahme zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung noch wirksam ist, aber auch auf schuldnerfremde bewegliche Gegenstände, die als Grundstückszubehör gelten und sich zu diesem Zeitpunkt in seinem unmittelbaren Besitz befinden. Der Zugriff eines Gläubigers auf schuldnereigenes Grundstückszubehör vollzieht sich deshalb allein nach den Regeln des ZVG.
Inhaltsübersicht
- I. Der Zubehörbegriff
- 1. Erstreckung des Grundpfandrechts auf Grundstückszubehör
- 2. Wesentliche Bestandteile des Grundstücks und des Gebäudes
- 3. Scheinbestandteile
- 4. Scheinzubehör
- 5. Vertrauensschutz zugunsten des Bieters
- II. Verbot der Einzelvollstreckung
- III. Beschlagnahme des Grundstückzubehörs
- IV. Schuldnerfremdes Zubehör
- V. Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht
- VI. Festsetzung des Wertes von Grundstückszubehör
- 1. Ermittlung des Zubehörwertes
- 2. Liquidationswert
- 3. Fortführungswert
- VII. Gefahrübergang und Gewährleistungsausschluss
- VIII. Entscheidungen des Versteigerungsgerichts
- 1. Verfahrenseinstellung oder -aufhebung
- 2. Sicherung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
- 3. Anderweitige Verwertung des Grundstückszubehörs
- IX. Zuordnung des Zubehörs bei Versteigerung mehrerer Grundstücke
- X. Fazit
- *
- *)Dipl.-Rpfl., Bearbeiter von Zwangsversteigerungsverfahren bis 2014, AG Herford
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