ZfIR 2012, 589

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2012AufsätzeArne Everts*

Die weiterverwendbare Vormerkung – Neues aus Karlsruhe

Zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 3.5.2012 – V ZB 258/11, ZfIR 2012, 598 – in diesem Heft

Seit dem Jahr 1999 judiziert der BGH, dass eine einmal eingetragene Vormerkung auch ohne erneute Kundmachung im Grundbuch für neue Ansprüche weiter verwendet werden kann. Dies hatte und hat in der Praxis unerfreuliche Auswirkungen, insbesondere, was die Klärung von Rangfragen und die Löschbarkeit von Vormerkungen bei Sicherung auflösend bedingter/befristeter Ansprüche aufgrund Grundbuchunrichtigkeit angeht. In den letztgenannten Fällen schafft eine aktuelle BGH-Entscheidung nunmehr eine gewisse Sicherheit. Damit die Kautelarjurisprudenz daraus Gewinn ziehen kann, sind allerdings weitere Aspekte zu beachten.

Inhaltsübersicht

  • I. Eintragungsgrundlagen
    • 1. Anspruchserneuerung
    • 2. Anspruchsergänzung
    • 3. Die Rangfrage
  • II. OLG-Rechtsprechung: Erschwerte Löschbarkeit im Todesfall
  • III. BGH: Keine Weiterverwendbarkeit bei „inhaltlich erweitertem“ Anspruch
  • IV. Kritik
  • V. Keine Weiterverwendung bei Gutgläubigkeit nachrangiger Berechtigter
  • VI. Praxisfolgen, insbesondere für Überlassungsverträge
    • 1. Problem bei Fortbestand lebzeitig bereits entstandener Ansprüche
    • 2. Lösung: Befristung der Vormerkung
    • 3. Verbleibende Problemlagen
*
Dr. iur., Notar in Berchtesgaden.

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