ZfIR 2012, 531

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012AufsätzeRalph Wagner*

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Benennungsvorgängen

Im Anschluss an den Beitrag des Verfassers zur GrESt bei Benennungsvorgängen (ZfIR 2011, 182) widmen sich die folgenden Überlegungen speziell der Frage, welche Bemessungsgrundlage in Benennungsfällen heranzuziehen ist.
Für die Grunderwerbsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG (im Folgenden pars pro toto: Benennungsvorgänge) wird von Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Literatur die Auffassung vertreten, mangels „Gegenleistung“ im Sinne von § 8 Abs. 1 GrEStG sei die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG nach dem Grundbesitzwert (§ 138 Abs. 2 und 3 Bewertungsgesetz) zu bemessen. Dies führt in den klassischen Benennungsfällen zu einer unangemessen hohen, prohibitiven Verkehrsteuerbelastung. Nachfolgend wird versucht, eine rechtsdogmatisch und steuerpolitisch überzeugende Lösung aufzuzeigen. Das Thema ist umso aktueller, nachdem der Bundesfinanzhof die Verwendung des Grundbesitzwerts (in anderem Kontext) nunmehr als verfassungswidrig betrachtet (BFH, Beschl. v. 2.3.2011 – II R 64/08 und II R 23/10, ZfIR 2011, 420).

Inhaltsübersicht

  • I. Besteuerungsgegenstand
  • II. Gegenleistung
  • III. Bemessungsgrundlage
*
Dr. iur., Rechtsanwalt, FA für Steuerrecht – CSC Cramer von Clausbruch Steinmeier & Cramer Rechtsanwälte, Dresden

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