ZfIR 2020, 492
Dauerbrenner § 167 ZPO: Zustellung „demnächst“ heißt nicht „gleich“
Zugleich Besprechung von OLG Celle, Beschl. v. 24. 3. 2020 – 14 U 10/20, ZfIR 2020, 514 – in diesem Heft
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Leitlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung
- 1. Anwendungsgrundsätze des § 167 ZPO
- 1.1 Zweck der Vorschrift
- 1.2 Merkmal „demnächst“
- 1.3 Berechnung der Verzögerung
- 2. Verzögerungstatbestände, Beschluss OLG Celle
- 2.1 Mängel der Klageschrift
- 2.1.1 Fehlerhafte Angaben zur beklagten Partei
- 2.1.2 Kausalität für Verzögerung
- 2.2 Einreichung der Klageschrift
- 2.2.1 Fehlende beglaubigte Abschrift
- 2.2.2 Einreichung Original erst nach gerichtlicher Aufforderung
- 2.3 Angabe zum Streitwert
- 2.4 Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses
- 2.4.1 Aufforderung zur Einzahlung
- 2.4.2 Kostenrechnung – Prüfungs- und Weiterleitungsfrist
- 2.4.3 Erledigungsfrist
- 2.4.4 Berechnung der Verzögerung
- 2.5 Verzögerungen nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses
- 2.6 Nichteinhaltung einer vom Gericht gesetzten Frist
- III. Fazit
- *
- *)Dr. iur., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Partnerin bei Heuking Kühn Lüer Wojtek, Stuttgart
- **
- **)Rechtsanwältin bei Heuking Kühn Lüer Wojtek, Stuttgart.
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