ZfIR 2019, 477
Die Binnenhaftung der Wohnungseigentümer
Inhaltsübersicht
- I. Ansprüche aus Jedermannsrecht und aus der Verletzung von Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis
- 1. Jedermannsrecht
- 2. Wohnungseigentümergemeinschaft als Schuldverhältnis
- 2.1 Bedeutung
- 2.2 Verletzung der Pflichten aus § 14 Nr. 1 WEG
- 2.3 Verletzung von Pflichten aus § 14 Nr. 2 WEG
- 3. Umfang des Schadensersatzes
- 3.1 Anwendbarkeit der §§ 249 ff. BGB
- 3.2 Einschränkungen aufgrund der Treuepflicht
- 4. Vergemeinschaftung
- II. Verschuldensunabhängige Haftung
- 1. Vom Gemeinschaftseigentum ausgehende Einwirkungen
- 1.1 Bedeutung
- 1.2 Keine analoge Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs
- 1.3 Von Sondernutzungsbereichen ausgehende Schäden
- 2. Vom Sondereigentum ausgehende Schäden
- 3. Umfang des Ausgleichs
- 4. Folgen für die Praxis
- 4.1 Haftung der Wohnungseigentümer für Schäden im Sondereigentum
- 4.2 Vorgehen bei Schäden im Gemeinschaftseigentum
- III. Schadensersatz wegen mangelhafter Instandhaltung und Instandsetzung
- 1. Pflichten der Wohnungseigentümer bei der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
- 2. Passivlegitimation
- 2.1 Schadensersatzpflicht der nicht für ordnungsmäßige Maßnahmen stimmenden Wohnungseigentümer
- 2.2 Folgen für die Praxis
- 3. Haftungsgrund
- 3.1 Stimmverhalten als Pflichtverletzung
- 3.2 Rückkehr in die Legalität
- 3.3 Nichtzahlung von Wohngeld
- 3.4 Anderweitige Verhinderung ordnungsmäßiger Instandsetzungsmaßnahmen
- 3.5 Anfechtung als Haftungsgrund?
- 4. Vorrang der Anfechtung bzw. Beschlussersetzung
- 4.1 Folgen der Bestandskraft
- 4.2 Folgebeschlüsse
- 4.3 Folgen für die Praxis
- 5. Umfang der SchadensersatzverpflichtungZfIR 2019, 478
- 5.1 Schäden von dem Beginn der Handlungspflicht bis zur Beschlussersetzung
- 5.2 Haftung bei mangelhafter Beschlussdurchführung
- *
- *)Dr. iur., Dr. phil., Richter am AG Idstein. Bei dem Beitrag handelt es sich um eine überarbeitete Fassung eines auf dem Deutschen Anwaltstag in Leipzig am 17. 5. 2019 gehaltenen Vortrags.
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