ZfIR 2016, 477
Ist Notar gleich Notar? Geltungsweise der Zweiwochenfrist gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG bei Nicht-Identität zwischen Versendungs- und Urkundsnotar
Inhaltsübersicht
- I. Problemaufriss
- 1. „Vertragsversagen“ bei Verbraucher-Immobiliengeschäften
- 2. Intervention des Gesetzgebers zur Sicherstellung formaler Vertragsgerechtigkeit
- 3. Erfordernis der Notarversendung
- 4. Identitätserfordernis zwischen Versendungs- und Beurkundungsnotaren?
- II. Hintergrund der Gesetzesänderung
- III. Praktische Anwendungsfälle
- IV. Versand durch beurkundenden Notar oder Sozius zwingend?
- 1. Meinungsstand
- 1.1 Kein Identitätsgebot
- 1.2 Identitätsgebot mit Ausnahme unplanmäßiger Nicht-Identität
- 1.3 Identitätsgebot mit Ausnahme unvorhergesehener Nicht-Identität
- 2. Stellungnahme: Strenges Identitätsgebot
- 2.1 Wortlaut und Systematik als Indikatoren für Identitätserfordernis
- 2.2 Schutzzweck des Identitätserfordernis
- 2.3 Identitätsgebot nach Sinn und Zweck keinem Korrektiv zugänglich
- 2.4 Zwischenergebnis: Strenges Identitätsgebot
- V. Ausnahme von der Regelfrist bei Nicht-Identität
- 1. Differenzierung zwischen strengem Identitätsgebot und Ausnahmemöglichkeit
- 2. Ausnahme von Zweiwochenfrist
- 2.1 Voraussetzungen einer Ausnahme von der Zweiwochenfrist im Allgemeinen
- 2.1.1 Maßgeblichkeit der Sicherstellung hinreichender anderweitiger Gewährleistung des Übereilungs- und Überlegungsschutzes
- 2.1.2 Anerkannte Beispiele mangelnder anderweitiger Sicherstellung des Überlegungs- und Übereilungsschutzes
- 2.1.3 Kriterien zur Begründung einer Ausnahme von der Regelfrist
- 2.2 Ausnahme bei Nicht-Identität zwischen Versendungs- und Beurkundungsnotar
- 2.2.1 Vornehmliche Schutzzwecke gleichermaßen verwirklicht
- 2.2.2 Ziele der Gesetzesreform (weitgehend) erreicht
- 2.2.3 Ausnahme nicht auf andere Fälle übertragbar
- VI. Fazit
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