ZfIR 2016, 477

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 AufsätzeCarsten Cramer* / Johannes Cziupka**

Ist Notar gleich Notar? Geltungsweise der Zweiwochenfrist gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG bei Nicht-Identität zwischen Versendungs- und Urkundsnotar

Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an den Notar in Bezug auf die Gestaltung des Beurkundungsverfahrens durch das am 1. 10. 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren verschärft. Der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts muss bei Verbraucherimmobiliengeschäften dem Verbraucher seither gem. § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG durch den Notar oder durch einen Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Der Gesetzgeber wollte damit Beurkundungen verhindern, in deren Vorfeld der Entwurf allein durch den am Vertrag beteiligten Unternehmer oder durch dessen Vertriebsbeauftragte versandt worden ist. Ob eine Beurkundung auch dann den Ablauf einer (nochmaligen) Zweiwochenfrist erfordert, wenn ein Notar, der nicht mit dem beurkundenden Notar soziiert ist, den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts versandt hat, ist noch nicht geklärt. Der Beitrag beleuchtet Bestehen und Reichweite eines möglichen Identitätsgebots zwischen dem versendenden und dem beurkundenden Notar.

Inhaltsübersicht

  • I. Problemaufriss
    • 1. „Vertragsversagen“ bei Verbraucher-Immobiliengeschäften
    • 2. Intervention des Gesetzgebers zur Sicherstellung formaler Vertragsgerechtigkeit
    • 3. Erfordernis der Notarversendung
    • 4. Identitätserfordernis zwischen Versendungs- und Beurkundungsnotaren?
  • II. Hintergrund der Gesetzesänderung
  • III. Praktische Anwendungsfälle
  • IV. Versand durch beurkundenden Notar oder Sozius zwingend?
    • 1. Meinungsstand
      • 1.1 Kein Identitätsgebot
      • 1.2 Identitätsgebot mit Ausnahme unplanmäßiger Nicht-Identität
      • 1.3 Identitätsgebot mit Ausnahme unvorhergesehener Nicht-Identität
    • 2. Stellungnahme: Strenges Identitätsgebot
      • 2.1 Wortlaut und Systematik als Indikatoren für Identitätserfordernis
      • 2.2 Schutzzweck des Identitätserfordernis
      • 2.3 Identitätsgebot nach Sinn und Zweck keinem Korrektiv zugänglich
      • 2.4 Zwischenergebnis: Strenges Identitätsgebot
  • V. Ausnahme von der Regelfrist bei Nicht-Identität
    • 1. Differenzierung zwischen strengem Identitätsgebot und Ausnahmemöglichkeit
    • 2. Ausnahme von Zweiwochenfrist
      • 2.1 Voraussetzungen einer Ausnahme von der Zweiwochenfrist im Allgemeinen
        • 2.1.1 Maßgeblichkeit der Sicherstellung hinreichender anderweitiger Gewährleistung des Übereilungs- und Überlegungsschutzes
        • 2.1.2 Anerkannte Beispiele mangelnder anderweitiger Sicherstellung des Überlegungs- und Übereilungsschutzes
        • 2.1.3 Kriterien zur Begründung einer Ausnahme von der Regelfrist
      • 2.2 Ausnahme bei Nicht-Identität zwischen Versendungs- und Beurkundungsnotar
        • 2.2.1 Vornehmliche Schutzzwecke gleichermaßen verwirklicht
        • 2.2.2 Ziele der Gesetzesreform (weitgehend) erreicht
        • 2.2.3 Ausnahme nicht auf andere Fälle übertragbar
  • VI. Fazit
*
*)
Dr. iur., LL.M. (Columbia), Notar, Hamburg
**
**)
Dr. iur., Notarassessor, Hamburg

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