ZfIR 2015, 512

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015AufsätzeHartmut A. Grams*

Zum neuen Wohnungsvermittlerrecht (Bestellerprinzip)

Das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG)1 mit der sog. Mietpreisbremse ist am 1.6.2015 in Kraft getreten. Es ändert in Bezug auf die Wohnungsvermittlung die §§ 2, 3, 5 und 8 des Gesetzes zur Regelung der Wohnraumvermittlung (WoVermRG).2 Der Gesetzgeber hat sich dabei vorgestellt, dass der Vermieter die Provision des Wohnungsvermittlers bzw. -maklers bezahlen soll. Ob dieses von der Anbieterseite abgelehnte gesetzgeberische Anliegen legal umgangen werden kann, ist u.a. Gegenstand dieses Beitrages.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Neues Gesetzesrecht
    • 1. Auftraggeber des Wohnungsvermittlers
    • 2. Provisionsanspruch des Wohnungsvermittlers bzw. -maklers
      • 2.1 Textformerfordernis
      • 2.2 Wohnungsbezogener Maklervertrag des Mieters
    • 3. Verpflichtung zur direkten Provisionszahlung im Erfolgsfall
      • 3.1 Gedeckelte Provisionshöhe
      • 3.2 Provisionsschuldner
      • 3.3 Keine Einrechnung der Provision in andere „Leistungen“
    • 4. Bußgeldandrohung bei Rechtsverstößen
  • III. Legale Umgehungsstrategien?
    • 1. Treuwidrig-, Nichtigkeitsrisiken
      • 1.1 Treu und Glauben
      • 1.2 Nichtigkeit, insbesondere wegen Gesetzeswidrigkeit
      • 1.3 AGB-Widrigkeit
      • 1.4 Verwirkung
    • 2. Umgehungsmodelle
      • 2.1 Auswahlportale im Internet
      • 2.2 Besichtigungsvereinbarung mit Mietinteressenten
      • 2.3 Kooperationsvereinbarung zwischen Vermieter- und Mietermakler
      • 2.4 Wohnungsvermittlung über einen Dritten
      • 2.5 Angebote aus dem Wohnungslistenbestand des Maklers
*
Dr. iur., Rechtsanwalt und FA für Bau- und Architektenrecht in Berlin.
1
BGBl I 2015, 610.
2
Das MietNovG ändert das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4.11.1971 (BGBl I, 1745, 1747), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 20.9.2013 (BGBl I, 3642) geändert worden ist, in Art. 3.

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