ZfIR 2020, 453

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 AufsätzeJohannes Hogenschurz*

Besonderheiten der Veräußerungszustimmung gem. § 12 WEG im Grundbuchverfahren

Die Veräußerungszustimmung gem. § 12 WEG ermöglicht, die Veräußerung von Wohnungs- und Teileigentum von der Zustimmung eines Dritten abhängig zu machen, zum Beispiel um die Wohnungseigentümergemeinschaft vor dem Eindringen finanziell oder persönlich unzuverlässiger Erwerber zu schützen oder auch die Einhaltung eines Nutzungskonzepts sicherzustellen. Der vorliegende Beitrag stellt die im Grundbuchverfahren zu beachtenden Fragestellungen zur Veräußerungszustimmung vor.

Inhaltsübersicht

  • I. Einführung
  • II. Überblick über das materielle Recht
    • 1. Grundlagen
    • 2. Insbesondere: Die Verwalterzustimmung
  • III. Die Eintragung der Veräußerungszustimmung im Grundbuch
    • 1. Begründung der Veräußerungszustimmung bei der Begründung von Wohnungseigentum
    • 2. Nachträgliche Begründung der Veräußerungszustimmung
    • 3. Inhaltliche Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit
    • 4. Eintragung und Folgen fehlerhafter Eintragung
  • IV. Die Veräußerungszustimmung im Grundbuchverfahren
    • 1. Nachweis eines Ausnahmefalls
      • 1.1 Zwangsversteigerung
      • 1.2 Veräußerung durch den Insolvenzverwalter
      • 1.3 Veräußerungen an Familienangehörige
      • 1.4 Sonstige Fälle
    • 2. Nachweis der Veräußerungszustimmung
      • 2.1 Verwalterzustimmung
        • 2.1.1 Nachweis der Verwalterbestellung
        • 2.1.2 Nachweis bei „Übergang“ des Verwalteramts
        • 2.1.3 Nachweis bei Fehlen eines Verwalters
        • 2.1.4 Zeitpunkt der Verwalterstellung
      • 2.2 Zustimmung des Verwaltungsbeirats
      • 2.3 Zustimmung der Wohnungseigentümer
    • 3. Grundbuchverfahren
  • V. Die Aufhebung der Veräußerungszustimmung
    • 1. Eintragung der Aufhebung der Veräußerungszustimmung im Grundbuch
    • 2. Kosten
    • 3. Folgen unberechtigter Löschung
*
*)
Dr. iur., Vors. Richter am LG Köln und dort nicht mit Wohnungseigentums- oder Grundbuchsachen befasst.

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