ZfIR 2019, 425
Schnittstellen der Zwangsverwaltung zum Insolvenzverfahren und zur Sicherungsverwaltung
Inhaltsübersicht
- I. Einführung: Systeme der Durchsetzung der Forderungen der durch Grundpfandrechte gesicherten Gläubiger
- 1. Systeme der Anspruchsdurchsetzung durch Grundpfandgläubiger
- 2. Das Insolvenzverfahren
- 3. Mittelbare Anspruchsdurchsetzung durch Teilungsversteigerung
- 4. Behandlung von Drittsicherungsgebern
- 5. Sicherungsverwaltung nach § 94 ZVG
- II. Schnittstellenfeld Immobiliarvollstreckung und Gesamtvollstreckung
- 1. Immobiliarvollstreckung und Insolvenzverfahren, primäre und sekundäre Schnittstellen
- 1.1 Unabhängigkeit der Immobiliarvollstreckung
- 1.2 Sekundäre Schnittstellen, einstweilige Einstellung nach § 30d ZVG auf Antrag des Insolvenzverwalters
- 1.3 Insolvenzeröffnungsverfahren
- 2. Schnittstelle „Rechtsschutzinteresse“ – Insolvenzverfahren und Immobiliarvollstreckung nach dem ZVG
- 2.1 § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO
- 2.2 Drittsicherheit
- 3. „Kalte“ oder „stille“ Zwangsverwaltung als Schnittstelle zwischen Immobiliarvollstreckung und Insolvenzverfahren
- 4. Schnittstelle „freihändige Veräußerung“
- 4.1 Schnittstellenfeld und Auflösung
- 4.2 Gläubigerfalle im Rahmen der Zwangsverwaltung
- III. Parallel laufendes Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
- IV. Zuschlag und Zwangsverwaltung
- 1. Folgen des Zuschlags für die Zwangsverwaltung, Rechtsgrundlagen der Aufhebung des Verfahrens
- 2. Schnittstellenproblematik bei Erteilung bzw. Aufhebung des Zuschlags
- 2.1 Erteilung des Zuschlags
- 2.2 Aufhebung des Zuschlags
- 2.3 Erleichterung der Schnittstellenbewältigung
- 2.3.1 Rechtskraft der Zuschlagserteilung
- 2.3.2 Fortsetzung bei Aufhebung des Zuschlags
- 2.3.3 Verfahrensfolge § 148 Abs. 2 ZVG
- 2.3.4 Antragsrücknahme nach Zuschlag
- 2.3.5 Keine einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung
- 2.4 Keine einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung
- V. Fälle der Sicherungsverwaltung nach § 94 ZVG
- 1. Normzweck und tatsächliche Phänomene, Eigentumsfreiheit des Erstehers versus Schutz der „Altgläubiger“
- 1.1 Normzweck
- 1.2 Keine Substanzveräußerung oder unmittelbar „Altgläubiger“ schädigende Belastung des Grundbesitzes
- 1.3 „Tatsächliche Verfügungen“ des Erstehers
- 2. Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwaltung, Antragsverfahren
- 2.1 Antragsverfahren
- 2.2 Verfahrensrechtliche Anordnungsvoraussetzungen
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- 3. Beginn und Ende der gerichtlichen Verwaltung nach § 94 ZVG
- 3.1 Beginn der Verwaltung
- 3.2 Beendigung
- 3.3 Unbefriedigende ökonomische Ergebnisse in der Fallpraxis
- 4. Durchführung der Sicherungsverwaltung
- 4.1 Parallelität zwischen Vollzug von Sicherungsverwaltung und Zwangsverwaltung
- 4.2 Interessenkollisionen und Doppelfunktionen
- 5. Kriterien der Entscheidung für und gegen die Sicherungsverwaltung
- 5.1 Entscheidungskriterien
- 5.2 Kosten
- 6. Folgen der Aufhebung des Zuschlags unter dem Aspekt des § 94 ZVG
- 7. Beschränkte Eingriffsmöglichkeiten der Sicherungsverwaltung am Beispiel des „Notwohnungsrechtsfalls“ des OLG Bremen
- 7.1 „Notwohnungsrechtsfall“
- 7.2 Folgerung
- VI. Prozessrisiken Beteiligter der Sicherungsverwaltung
- 1. OLG Hamm, 2010
- 2. OLG Düsseldorf, 1997
- 3. OLG Hamburg, 1997
- 4. Bedeutungslosigkeit der tatsächlichen Besitzerlangung für den Beschluss nach § 94 ZVG
- 5. Fehlende Bindung des Sicherungsverwalters an vom Ersteher vor dem Zuschlag geschlossenen Mietvertrag
- VII. „Dreifachverwaltungen“?
- 1. Parallele Zwangsverwaltungsverfahren gegen den bisherigen Vollstreckungsschuldner und den Ersteher sowie die Sicherungsverwaltung gegen den Ersteher in ein- und dieselbe Immobilie
- 2. Fragestellung bei parallelen Zwangsverwaltungs- und Sicherungsverwaltungsverfahren bei Aufhebung des Zuschlags, Lösungsansätze
- 2.1 Folgen der Rechtskraft des Beschlusses über die Versagung des Zuschlags
- 2.2 Fortsetzung des ursprünglichen Zwangsverwaltungsverfahrens
- 2.3 Abrechnung, Vergütungsthematik
- 2.4 „Rang“ der parallelen Verfahren
- VIII. Vergütung des Sicherungsverwalters, Vergütungsschuldner
- IX. Steuerliche Pflichten des Sicherungsverwalters
- *
- *)Dr. iur., Rechtsanwalt, Mutterstadt/Mannheim. Bei dem Aufsatz handelt es sich um die erweiterte schriftliche Fassung eines Vortrags, den der Verfasser anlässlich des Zwangsverwaltertag 2019 des DAV am 3. 4. 2019 in Berlin gehalten hat.
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