ZfIR 2016, 442

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 AufsätzeLeif Holger Wedekind*

Vorfälligkeitsentschädigung nach bankseitiger Kündigung eines (bis 10. 6. 2010 geschlossenen) Verbraucherdarlehens und ggf. nachfolgender Zwangsversteigerung

Zugleich Besprechung BGH vom 19. 1. 2016 – XI ZR 103/15, ZfIR 2016, 447 – in diesem Heft

Bei einer bankseitigen Kündigung ist die Lage für den Darlehensnehmer – bzw. dann „Schuldner“ – oft prekär. Daher werden die Abrechnungen der Bank oft erst näher überprüft, wenn die Rückzahlung längst erfolgt ist – das wird in vielen Fällen erst nach der Verteilung in einem seitens der Bank beantragten Zwangsversteigerungsverfahren sein. Der BGH hat mit der hier besprochenen Entscheidung zu Lasten der Banken und zu Gunsten der Darlehensnehmer weitreichende Möglichkeiten eröffnet, Teilbeträge bereits gezahlter Ablösesummen zurück verlangen zu können. Hintergrund der Entscheidung ist eine weitverbreitete Praxis bei Banken: Diese haben nämlich bislang oft neben dem üblichen Verzugszins zusätzlich auch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. Dieser Praxis hat der BGH nunmehr eine eindeutige Absage erteilt. Etwaig zu Unrecht vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigungen hat die Bank zurück zu erstatten. Dies gibt auch dem wenig solventen (aber noch nicht insolventen) Schuldner Möglichkeiten, Geld zurückzufordern oder dort, wo eine Insolvenz bereits eröffnet ist, wird der Insolvenzverwalter werthaltige Rückforderungsansprüche geltend machen können.
ZfIR 2016, 443

Inhaltsübersicht

  • I. Bank kündigt: Folge Vorfälligkeitsentschädigung und Verzugszinsen kumulativ?
  • II. Die rechtlichen Argumente der Banken und die Stellungnahme des BGH
    • 1. Zu den Hintergründen
    • 2. Spezialnorm für Schadensberechnung
    • 3. Gesetzeshistorie: Keine Kumulierung des Schadenersatzes
    • 4. Gesetzesauslegung: Keine Regelungslücke
    • 5. Regelwidrige Besserstellung des säumigen Schuldners?
  • III. Stellungnahme
    • 1. Rechtswidrigkeit der bisherigen Praxis
    • 2. Keine realistischen Missbrauchsmöglichkeiten der BGH-Rechtsprechung:
    • 3. Die Reichweite der Entscheidung für verschiedene Fallgruppen:
  • IV. Fazit/Schlussfolgerungen
    • 1. Zwangsversteigerungsverfahren
    • 2. Hinweis auf den Kreditwiderruf und die für bestimmte Verträge geltende Ausschlussfrist 21. 6. 2016
    • 3. Rechtslage für ab 11. 6. 2010 geschlossene Verträge
*
*)
Rechtsanwalt, Mediator, Zwangsverwalter, Lüneburg

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