ZfIR 2013, 459

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2013AufsätzeIlja Czernik*

Standortspezifische Kunst als besondere Herausforderung im Immobilienrecht

Dass Bauwerke urheberrechtlich geschützt sein und Veränderungen daran einen Eingriff in das Urheberrecht des Architekten darstellen können, ist spätestens seit der BGH Entscheidung „Treppenhausgestaltung“ bekannt (BGH, Urt. v. 1.10.1998 – I ZR 104/96, GRUR 1999, 230). Weniger bekannt ist jedoch der urheberrechtliche Sonderfall der „standortspezifischen Kunst“. Infolgedessen sind die Eigentümer eines Kunstwerkes oftmals überrascht, wenn ihnen der gesonderte Verkauf eines in einem Gebäude ausgestellten beweglichen Kunstgegenstands nicht möglich ist. Dieser Beitrag soll Aufschluss darüber geben, wann man von standortspezifischer Kunst spricht und welchen Einfluss das Urheberrecht auf die Rechte des Eigentümers nehmen kann.
ZfIR 2013, 460

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Standortspezifische Kunst
    • 1. Begriffsbestimmung
      • 1.1 Formen standortspezifischer Kunst
      • 1.2 Indizien für das Vorliegen standortspezifischer Kunst
      • 1.3 Beispiele standortspezifischer Kunst
    • 2. Urheberrechtliche Folgen
      • 2.1 Eröffnung des urheberrechtlichen Schutzbereiches
      • 2.2 Verbotsansprüche des Urhebers
      • 2.3 Entstellungsschutz – § 14 UrhG
        • 2.3.1 Beeinträchtigung
          • 2.3.1.1 Entstellung oder andere Beeinträchtigung
          • 2.3.1.2 Bedeutung der Einstufung für standortbezogene Kunst
          • 2.3.1.3 Sonderfälle
          • 2.3.1.4 Sichtweise
        • 2.3.2 Gefährdung berechtigten Interesses
        • 2.3.3 Interessenabwägung
  • III. Zivilrechtliche Auswirkungen standortbezogener Kunst
    • 1. Standortbezogene Kunst ist ein wesentlicher Bestandteil i.S.d. § 94 BGB
      • 1.1 Sonderfall Einrichtungsgegenstand
      • 1.2 Einfluss der Zweckbestimmung
      • 1.3 Urheberrechtlicher Einfluss
    • 2. Rechtliche Folgen
      • 2.1 Eigentümerstellung
      • 2.2 Eingeschränkte Verkaufsmöglichkeiten
  • IV. Fazit
*
Dr. iur., FA für gewerblichen Rechtsschutz und Lehrbeauftragter an einer internationalen Kunsthochschule in Berlin.

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