ZfIR 2013, 453
Das Haftungsrisiko des Notars und des Erwerbers bei der Protokollierung von Altlastenklauseln
Durch den Beschluss des BVerfG vom 16.2.2000 wurde die bis dahin strittige polizeirechtliche Haftung des hinsichtlich möglicher schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten ahnungslosen Zustandsstörers im Regelfall auf den Verkehrswert nach Sanierung begrenzt. Bei Fahrlässigkeit und Vorsatz geht die Haftung über diese Grenze hinaus. Wird die fahrlässige Kenntnis durch Klauseln im Notarvertrag dokumentiert, schuldet der protokollierende Notar dem Grundstückskäufer als Zustandsstörer eine Belehrung über dieses besondere Haftungsrisiko über den Verkehrswert nach Sanierung hinaus als unmittelbare Rechtsfolge des Vertrags, um seine eigene Haftung gegenüber dem Käufer zu vermeiden.
Inhaltsübersicht
- I. Das harte Los der Zustandsstörerhaftung
- II. Der Reformversuch im BBodSchG
- III. Der Beschluss des BVerfG vom 16.2.2000
- IV. Das Haftungsrisiko eines Grundstückserwerbers als späterer AlteigentümerZfIR 2013, 454
- V. Die Auswirkung von vertraglichen Altlastenklauseln auf die Haftung des Zustandsstörers und des Alteigentümers
- 1. Unschädliche Altlastenklauseln ohne konkrete Bezugnahme auf einen Schaden
- 2. Altlastenklauseln mit Bezugnahme auf einen Schaden
- VI. Die Belehrungspflicht des Notars
- VII. Das Maß der Sorgfalt des Notars
- VIII. Die Subsidiarität der Haftung
- XI. Schlussbemerkung
- *
- Dr. iur., Rechtsanwalt, Stuttgart.
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