ZfIR 2012, 458

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2012AufsätzeWolfgang Dötsch*

Kindertagespflege in Eigentumsanlagen – Auswirkungen von § 22 Abs. 1a BImschG u.a.

„Sie sind die wahren Anarchisten, lieben das Chaos, räumen ab; kennen keine Rechte, keine Pflichten – ungebeugte Kraft, massenhaft...“ heißt es in Grönemeyers „Kinder an die Macht“. Die Bemühungen des Gesetzgebers zur Förderung der besseren Unterbringung und Versorgung von Kleinkindern (§§ 22 ff. SGB VIII) führen angesichts des Fehlens ausreichender größerer Einrichtungen vielerorts zur verstärkten Übernahme der Kindertagespflege durch „Tagesmütter“, die in eigenen oder angemieteten Räumen im familienähnlichen Verbund die Pflege von Kleinkindern gegen Entgelt erbringen (§ 23 SGB VIII, aus dem Landesrecht etwa § 4 KiBiz NRW). Solche Personen müssen für die behördliche Erlaubnis „über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen“ (§ 23 Abs. 3, § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII) – doch wer fragt eigentlich Nachbarn, Mitmieter, Vermieter und/oder andere Wohnungseigentümer? Der Beitrag beleuchtet wohnungseigentumsrechtliche Fragen des Betreibens einer Kindertagespflege in WEG-Anlagen und lenkt den Blick auf den neuen § 22 Abs. 1a BImschG sowie landesrechtliche Parallelregelungen und deren Auswirkungen im Zivilrecht. Der Beitrag schließt mit der Betrachtung einiger typischen Gebrauchsregelungs- und Kostenverteilungsfragen. Mit Spannung zu erwarten ist die Verkündung des Urteils des Revisionsverfahrens vor dem BGH zu Az. V ZR 204/11, das weitere Klärung bringen mag.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Zulässigkeit des Betreibens einer Kindertagepflege in einer WEG-Anlage?
    • 1. Bedeutung von Zweckbestimmungen
    • 2. Prüfung anhand der „typisierenden Betrachtungsweise“ im Einzelfall
      • 2.1 Teileigentum
      • 2.2 Wohneigentum
        • 2.2.1 Typisierend mehr Störungen als bei einer Wohnnutzung
        • 2.2.2 Besonderheiten durch § 22 Abs. 1a BImschG oder die Landesimmissionsschutzgesetze?
          • 2.2.2.1 Allgemeines
          • 2.2.2.2 Fällt die Kindertagespflege unter § 22 Abs. 1a BImschG?
          • 2.2.2.3 Grundsatz und Ausnahme: Grenzen der Regelwirkung der immissionschutzrechtlichen Regelungen
  • III. Unterlassungsanspruch gegen einzelne Störungen?
  • IV. Sonstige Regelungen
    • 1. Gebrauchsregelungen durch Mehrheitsbeschluss (§ 15 Abs. 2 WEG)
    • 2. Kostenfragen: Geld stinkt nicht nach voller Windel
  • V. Auswirkungen für die Praxis
*
Richter am LG Köln, derzeit abgeordnet an das OLG Köln.

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