ZfIR 2024, 469
Balkonkraftwerke in der Immobilienwirtschaft: Die Privilegierung von Steckersolargeräten im Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Inhaltsübersicht
- I. Balkonkraftwerke in der Immobilienwirtschaft
- 1. Rechtslage vor Inkrafttreten des BalKraftBeschG
- 1.1 Wohnungseigentum und Teileigentum
- 1.1.1 Errichtung eines Balkonkraftwerks im Sondereigentum
- 1.1.2 Errichtung eines Balkonkraftwerks im Gemeinschaftseigentum
- 1.1.2.1 Veränderung ohne Substanzeingriff
- 1.1.2.2 Genehmigung der baulichen Veränderung gem. § 20 Abs. 1 WEG
- 1.1.2.3 Individualanspruch aus § 20 Abs. 3 WEG
- 1.1.2.4 Photovoltaikanlage als privilegierte Maßnahme bzw. Annex
- 1.1.3 Zwischenergebnis zum Wohnungs- und Teileigentum
- 1.2 Mietrecht
- 2. Neue Rechtslage ab Inkrafttreten des BalKraftBeschG
- 2.1 Wohnungseigentum und Teileigentum (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG)
- 2.1.1 Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG
- 2.1.1.1 Steckersolargerät
- 2.1.1.2 Bauliche Veränderung
- 2.1.1.3 Nutzungsrecht hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums
- 2.1.1.4 Angemessenheit
- 2.1.1.5 Veränderungssperre § 20 Abs. 4 WEG
- 2.1.2 Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG
- 2.1.2.1 Beschluss der Eigentümergemeinschaft
- 2.1.2.2 Maßnahme im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung
- 2.1.2.3 Kosten und Nutzen
- 2.1.2.4 Öffentlich-rechtliche Einschränkungen
- 2.1.3 Unabdingbarkeit im WEG-Recht
- 2.2 Mietrecht (§ 554 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 BGB)
- 2.2.1 Wohnraummietrecht
- 2.2.1.1 Voraussetzungen des § 554 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 BGB
- 2.2.1.2 Rechtsfolge des § 554 Abs. Satz 1 Var. 5 BGB
- 2.2.1.3 Unabdingbarkeit im Mietrecht
- 2.2.1.4 Außergerichtliche Durchsetzung des Anspruchs
- 2.2.1.5 Gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs
- 2.2.2 Gewerberaummietrecht
- 2.2.3 Mietsicherheit
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- 3. Weitere relevante Änderungen unter dem Solarpaket I
- 3.1 § 8 Abs. 5a EEG
- 3.2 § 10a Abs. 2 und 3 EEG
- 3.3 Schutzkontaktstecker
- II. Kritik
- 1. Bestimmtheit § 20 Abs. 2 WEG und § 554 Abs. 1 BGB
- 2. Grundlagen und Bedeutung des Gesetzesentwurfs
- 3. Reichweite des Gesetzesentwurfs
- III. Fazit
- *
- *)Rechtsanwältin, LL.M. (Immobilienrecht), Möhrle Happ Luther, Hamburg
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