ZfIR 2022, 492
Die Briefgrundschuld und § 135 ZVG
Der Grundschuldbrief kann im Verteilungstermin nicht vorgelegt werden. Kommt immer wieder vor. Der nachstehende Beitrag soll in Erweiterung der Abhandlung von Traub (ZfIR 2015, 823) das Problem sowie das Umfeld von § 135 ZVG nochmals auffächern und einen vielleicht möglichen Lösungsweg bei nicht valutierten Rechten skizzieren.
Inhaltsübersicht
- I. Ausgangsfall
- II. Einführung
- 1. Motive des Gesetzgebers
- 2 Entfernung von den Motiven des Gesetzgebers
- III. Der Briefgrundschuldinhaber
- 1. Wer ist Inhaber der Briefgrundschuld?
- 2. Folgen eines Gläubigerwechsels
- 3. Handlungsvorschlag für das Vollstreckungsgericht
- IV. Die fehlende Briefvorlage in der Verteilung
- 1. Alternative I – Die Briefgrundschuld bleibt bestehen
- 2. Alternative II – Die Briefgrundschuld erlischt
- 2.1 Das Recht ist im zuteilungsfähigen Bereich
- 2.2 Das Recht ist im nicht zuteilungsfähigen Bereich
- V. Zum Ermittlungsvertreter
- VI. Versuch eines Lösungsansatzes
- 1. Das Grundproblem
- 2. Erlöschen des Rechts durch Zuschlag
- 2.1 Antrag
- 2.2 Zustimmungserfordernis
- 2.2.1 Berechtigter in der Abt. II
- 2.2.2 Berechtigter in der Abt. III
- 2.2.3 Eigentümer
- 2.3 Mangelnde Briefvorlage
- VII. Fazit
- *
- *)Diplom-Rechtspfleger, Heilbronn. Der Beitrag stützt sich auf Traub, ZfIR 2015, 823.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.