ZfIR 2021, 517

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 AufsätzeMaximilian Schneider*

Die Veräußerung eines fremden Grundstücks durch den vom Prokuristen vertretenen Kaufmann

Das KG hatte in einer Beschwerdesache Mitte dieses Jahres der Frage nachzugehen, ob § 49 Abs. 2 HGB auch dann greift, wenn das zu veräußernde Grundstück nicht im Eigentum des Kaufmannes steht. Mit Beschluss vom 5. 7. 2021 (1 W 26/21, ZfIR 2021, 401 (LS)) entschied es, die Vorschrift auch in diesen Fällen anzuwenden. Das überzeugt weder im Ergebnis noch in der Begründung.
In der Literatur hat die Frage nur Beachtung in der Kommentar- und Lehrbuchliteratur gefunden, die sie zumeist kurz abhandeln, sowie in zwei Anmerkungen sowohl zum Beschluss des KG, die Zustimmung zur Meinung des Gerichts verlautbaren lassen, als auch zu vorher mit der Rechtsfrage befassten Beschlüssen.
Beides ist gleichsam unbefriedigend. Die erhebliche praktische Bedeutung der Frage – insbesondere, aber nicht nur für die Immobilienwirtschaft – macht es notwendig, sie genauer zu untersuchen. Das gilt umso mehr, als eine einheitliche Rechtsprechung ebenso wenig wie eine Behandlung in der Literatur vorzufinden ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das KG ist daher folgerichtig und ein Beweis der Bedeutung der Frage.

Inhaltsübersicht

  • I. Spannungsfeld zwischen handels- und immobilienrechtlichen Grundprinzipien
  • II. Der Erwerb eines fremden Grundstücks vom durch den Prokuristen vertretenen Kaufmann
    • 1. Meinungsstand
      • 1.1 Anwendung des § 49 Abs. 2 HGB: ablehnende Stimmen
      • 1.2 Anwendung des § 49 Abs. 2 HGB: befürwortende Stimmen
    • 2. Stellungnahme
      • 2.1 Der Wortlaut und seine Bedeutung i. R. d. § 49 Abs. 2 HGB
      • 2.2 Die Verknüpfung von Eigentum und Vertretungsmacht als Systemwidrigkeit
      • 2.3 Der Zweck des § 49 Abs. 2 HGB
        • 2.3.1 Historischer Zweck
        • 2.3.2 Heutiger Zweck
        • 2.3.3 Haftungsschutz durch § 49 Abs. 2 HGB?
      • 2.4 Praktische Bedürfnisse
  • III. Fazit
*
*)
Mag. iur., Doktorrand am Lehrstuhl von Herrn Professor Dr. Andreas Popp, M.A. für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, IT-Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Konstanz.

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