ZfIR 2020, 403

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 AufsätzeKevin Göldner*

Die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB und deren Anwendung in der Corona-Krise

Die COVID-19-Pandemie stellt die Gesellschaft und eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vor bislang ungekannte Probleme. Wie diese Probleme rechtlich zu behandeln sind, ist bis dato ungeklärt. Hübner (ZfIR 2020, 273) stellte bereits fest, dass viele der sich stellenden Vertragsstörungen – bis zum Eingreifen des Gesetzgebers – nur über § 313 BGB einer sachgerechten Lösung zugeführt werden können. Diesen Befund teilend, werden in diesem Beitrag zunächst die Grundlagen des § 313 BGB dargelegt, um anschließend die Anwendung der Störung der Geschäftsgrundlage in konkreten Problemfeldern (insb. der Gewerberaummiete) zu diskutieren.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Allgemeines zur Störung der Geschäftsgrundlage
    • 1. Normzweck
    • 2. Voraussetzungen
      • 2.1 Schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage, reales Element
      • 2.2 Schwere der eingetretenen Änderung, hypothetisches Element
      • 2.3 Unzumutbarkeit, normatives Element
        • 2.3.1 Risikobetrachtung
          • 2.3.1.1 Vertragliche Risikoübernahme
          • 2.3.1.2 Gesetzliche Risikozuweisung
        • 2.3.2 Gesamtabwägung
    • 3. Rechtsfolgen
  • III. Anwendbarkeit auf die Corona-Krise
    • 1. Die gesetzliche Zuweisung des Risikos einer Pandemie
    • 2. Gewerberaummiete und Pacht
      • 2.1 Grundsätzliche Anwendbarkeit
      • 2.2 Art. 240 § 2 EGBGB als eine vorrangige Sonderregelung?
    • 3. Leasingverträge
    • 4. Coronabedingte Äquivalenzstörungen bei Austauschverträgen
    • 5. Probleme der Leistungserbringung
  • IV. Fazit
*
*)
Der Autor ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, das Recht der Familienunternehmen und Justizforschung an der Universität Bielefeld von Prof. Dr. Anne Sanders sowie Doktorand bei Prof. Dr. Markus Artz

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