ZfIR 2016, 385

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 AufsätzeMartin Ertle*

Die Sequestration nach § 25 ZVG

Der Gläubiger eines Zwangsversteigerungsverfahrens steht bei leer stehenden Gebäuden oder in sonstiger Weise heruntergewirtschafteten Grundstücken häufig vor einem Dilemma, was den Kostenaufwand betrifft. Soll er zur Aufrechthaltung des Status quo eine vergleichsweise teure Zwangsverwaltung beantragen? Oder ist es sinnvoller, einen weiteren Wertverlust in Kauf zu nehmen und zu hoffen, dass durch das Bietgeschehen im Versteigerungstermin dieser zumindest teilweise kompensiert wird? Der Beitrag erläutert, welche Möglichkeiten dem Gläubiger in den obigen Fällen als Alternative zu einer Zwangsverwaltung zur Verfügung stehen.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Zweck des § 25 ZVG
  • III. Anwendungsbereich
  • IV. Voraussetzungen
    • 1. Besorgnis der Gefährdung der ordnungsgemäßen Wirtschaft des Grundstücks
    • 2. Antrag des betreibenden Gläubigers
  • V. Gerichtliches Verfahren
    • 1. Anordnung der Maßnahmen
    • 2. Vorschusspflicht
    • 3. Aufhebung der Maßnahmen
      • 3.1 Nichtzahlung des Vorschusses
      • 3.2 Antragsrücknahme
      • 3.3 Rücknahme des Versteigerungsantrags
      • 3.4 Teilrücknahme in Zubehör
      • 3.5 Zuschlagsbeschluss
      • 3.6 Antrag des Schuldners
      • 3.7 Sicherheitsleistung des Schuldners
      • 3.8 Anordnung der Zwangsverwaltung
  • VI. Art der Sicherungsmaßnahmen
  • VII. Rechtsbehelfe bei Sicherungsmaßnahmen
  • VIII. Kosten bei Sicherungsmaßnahmen
    • 1. Ausgaben für die Durchführung der Maßnahme
    • 2. Vergütung des Verwalters/Sequesters
  • IX. Anordnung einer Sequestration
    • 1. Stellung des Sequesters
    • 2. Aufgaben des Sequesters
  • X. Abgrenzung – Sequestration/Zwangsverwaltung
    • 1. Zwangsverwaltung
      • 1.1 Vermietung/Verpachtung
      • 1.2 Abwehr verwertungsschädlicher Miet-/Pachtverträge
    • 2. Sequestration
      • 2.1 Sequestration als „milderes Mittel“
      • 2.2 Sequestration kostengünstiger als Zwangsverwaltung
        • 2.2.1 Keine Abrechnung von Betriebskosten für die Vergangenheit
        • 2.2.2 Keine Herausgabe geleisteter Kautionen
        • 2.2.3 Keine Bevorschussung laufender Hausgeldzahlungen
        • 2.2.4 Keine Verkehrssicherungspflichten
      • 2.3 Zutrittsverweigerung für den Sachverständigen
  • XI. Sonderfall – Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsverwaltung
  • XII. Prüfung – Sequestration oder Zwangsverwaltung
  • XIII. Fazit
*
*)
Dipl.- Rpfl. (FH) am AG Calw – bei dem Beitrag handelt es sich einen Vortrag anlässlich des 10. Heilbronner Rechtstags (5. ZVG-Treff) am 21. 9. 2015

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