ZfIR 2016, 385
Die Sequestration nach § 25 ZVG
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Zweck des § 25 ZVG
- III. Anwendungsbereich
- IV. Voraussetzungen
- 1. Besorgnis der Gefährdung der ordnungsgemäßen Wirtschaft des Grundstücks
- 2. Antrag des betreibenden Gläubigers
- V. Gerichtliches Verfahren
- 1. Anordnung der Maßnahmen
- 2. Vorschusspflicht
- 3. Aufhebung der Maßnahmen
- 3.1 Nichtzahlung des Vorschusses
- 3.2 Antragsrücknahme
- 3.3 Rücknahme des Versteigerungsantrags
- 3.4 Teilrücknahme in Zubehör
- 3.5 Zuschlagsbeschluss
- 3.6 Antrag des Schuldners
- 3.7 Sicherheitsleistung des Schuldners
- 3.8 Anordnung der Zwangsverwaltung
- VI. Art der Sicherungsmaßnahmen
- VII. Rechtsbehelfe bei Sicherungsmaßnahmen
- VIII. Kosten bei Sicherungsmaßnahmen
- 1. Ausgaben für die Durchführung der Maßnahme
- 2. Vergütung des Verwalters/Sequesters
- IX. Anordnung einer Sequestration
- 1. Stellung des Sequesters
- 2. Aufgaben des Sequesters
- X. Abgrenzung – Sequestration/Zwangsverwaltung
- 1. Zwangsverwaltung
- 1.1 Vermietung/Verpachtung
- 1.2 Abwehr verwertungsschädlicher Miet-/Pachtverträge
- 2. Sequestration
- 2.1 Sequestration als „milderes Mittel“
- 2.2 Sequestration kostengünstiger als Zwangsverwaltung
- 2.2.1 Keine Abrechnung von Betriebskosten für die Vergangenheit
- 2.2.2 Keine Herausgabe geleisteter Kautionen
- 2.2.3 Keine Bevorschussung laufender Hausgeldzahlungen
- 2.2.4 Keine Verkehrssicherungspflichten
- 2.3 Zutrittsverweigerung für den Sachverständigen
- XI. Sonderfall – Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsverwaltung
- XII. Prüfung – Sequestration oder Zwangsverwaltung
- XIII. Fazit
- *
- *)Dipl.- Rpfl. (FH) am AG Calw – bei dem Beitrag handelt es sich einen Vortrag anlässlich des 10. Heilbronner Rechtstags (5. ZVG-Treff) am 21. 9. 2015
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