ZfIR 2015, 410
Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG bei beschränkt steuerpflichtigem Verkäufer einer Immobilie
Inhaltsübersicht
- I. Voraussetzungen eines Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG
- 1. Beschränkt steuerpflichtiger Verkäufer
- 1.1 Einkommensteuer
- 1.2 Körperschaftsteuer
- 2. Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- 3. Sicherstellung des Steueranspruchs (Ermessensentscheidung)
- II. Rechtsfolgen einer Anordnung gem. § 50a Abs. 7 EStG
- 1. Für den Käufer (Vergütungsschuldner i. S. v. § 50a Abs. 7 EStG)
- 2. Für den Notar
- III. Konsequenzen für die Vertragsgestaltung
- 1. Schuldbefreiende Wirkung der Abführung des Steuerabzugs
- 2. Sicherung der Lastenfreistellung
- 2.1 Zahlung der Ablösebeträge vor Bekanntmachung der Abzugsanordnung
- 2.2 Bekanntmachung der Abzugsanordnung vor Zahlung der Ablösebeträge
- 2.2.1 Einrede nach § 320 Abs. 1 BGB
- 2.2.2 Anfrage durch den Notar beim Finanzamt?
- 2.2.3 „Prinzip Hoffnung“
- 2.2.4 Belehrung des Käufers
- 2.2.5 Vorsorgliche Hinterlegung eines Kaufpreisteilbetrags auf Notaranderkonto?
- 2.2.6 Weitere Fälligkeitsvoraussetzung
- 3. Besitzübergang; Auflassungssperre
- 4. Schutzvorkehrungen im Interesse des Steuerschuldners (Verkäufers)?
- IV. Zusammenfassung
- *
- Notar – Sozietät Dr. Wicke und Herrler, München.
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