ZfIR 2010, 390
Minderungsrechtsausschluss bei Geschäftsraummietverträgen
In Geschäftsraummietverträgen finden sich häufig sog. Minderungsrechtsausschlussklauseln, die es dem Mieter verbieten, den Mietzins zu mindern und nur eine herabgesetzte Miete an den Vermieter zu bezahlen, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist. Solche Klauseln stehen im Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse des Vermieters an konstanten Mieteinnahmen, mit denen vielfach eine Finanzierung der Gewerbeimmobilie abgesichert werden muss, und dem Interesse des Mieters, bei einem Mangel an der Mietsache nur eine geminderte Miete zu bezahlen.
Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zu Minderungsrechtsausschlussklauseln und unternimmt den Versuch, eine Vertragsklausel zu entwerfen, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand hält.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Klauselkontrolle bei Geschäftsraummietverträgen
- III. BGH-Entscheidungen zum Minderungsrechtsausschluss
- 1. Urteil vom 12. März 2008
- 2. Urteil vom 23. April 2008
- IV. Gestaltung formularmäßiger Minderungsrechtsausschlussklauseln
- 1. Kein Ausschluss des Rückforderungsrechts des Mieters
- 2. Ausschluss der Einrede des nichterfüllten Vertrags
- 3. Ausschluss der Aufrechnung
- 4. Unangemessenheit wegen Überbürdung des Insolvenzrisikos?
- 5. Formulierungsvorschlag
- V. Prozessuale Vorteile von Minderungsrechtsausschlussklauseln
- VI. Fazit
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