ZfIR 2010, 386
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bei Umwandlungen
Der nachfolgende Aufsatz befasst sich mit der Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten bei Umwandlungen. Durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz, insbesondere bei Spaltungen von Unternehmensteilen werden häufig auch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten übertragen. Nachfolgend werden beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nur noch kurz als „Dienstbarkeiten“ bezeichnet. Von dieser Kurzbezeichnung werden nicht erfasst die Grunddienstbarkeiten, die nicht übertragbar, sondern Bestandteil herrschender Grundstücke sind. Es soll insbesondere untersucht werden, welche Formerfordernisse an die Spaltung zu stellen sind, um eine wirksame Übertragung von Dienstbarkeiten zu bewirken. Als Spaltungen werden gleichbehandelt Aufspaltungen, Abspaltungen und Ausgliederungen i.S.v. § 123 UmwG.
Inhaltsübersicht
- I. Übertragbarkeit von Dienstbarkeiten
- II. Bezeichnung der Dienstbarkeiten in Umwandlungsverträgen
- 1. Verschmelzungsverträge
- 2. Spaltungsverträge
- III. Unwirksamkeit früherer Spaltungen bei Verstoß gegen § 28 GBO
- 1. Spaltungen allgemein
- 2. Aufspaltungen
- IV. Heilung und Löschung
- *
- Dr. iur., Notar, Kümmerlein Rechtsanwälte und Notare, Essen.
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