ZfIR 2024, 429

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 AufsätzeGerhard Schmidberger*

Die Zahlung durch den Schuldner nach § 75 ZVG

Zugleich Besprechung von LG Verden, Beschl. v. 19. 4. 2022 – 6 T 31/22, ZfIR 2024, 460, und AG Syke, Beschl. v. 4. 4. 2022 – 35 K 16/17, ZfIR 2024, 462 – beide in diesem Heft

Mit der Einleitung der Zwangsversteigerung, und insbesondere im Termin, zeigt die Hypothek respektive die Grundschuld ihr wahres Gesicht. Was in § 1147 BGB etwas wolkig mit der Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung beschrieben wird, ist für den Schuldner nichts anderes als letztlich der Verlust seines Eigentums und vielleicht auch das Zerplatzen eines nicht (mehr) erfüllbaren Lebenstraums. Dem Gesetzgeber war die Wucht des ZVG bewusst. Als letzten Notnagel führte er § 75 ZVG ein, die Zahlung im Termin, wie es anno 1900 noch hieß. Anhand eines tatsächlichen Falls soll diese Vorschrift aus dem Blickwinkel des Schuldners beleuchtet werden. Für die Zahlung eines Dritten der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, gelten weite Teile des Beitrags entsprechend.

Inhaltsübersicht:

  • I. Einführung
  • II. Sachverhalt
    • 1. Eruiert aus den Entscheidungen
    • 2. Erschlossener Sachverhalt
      • 2.1 Insolvenz
      • ZfIR 2024, 430
      • 2.2 Zahlungsbetrag
    • 3. Offener Sachverhalt
  • III. Einzelprobleme
    • 1. Zahlungsberechtigte Person
    • 2. Zahlungshöhe
      • 2.1 Art der zu zahlenden Kosten
      • 2.2 Gerichtskosten
      • 2.3 Gläubiger
        • 2.3.1 Einzahlung nur der betreibenden Ansprüche
        • 2.3.2 Rangklasse 8 bzw. 5: Verfristete, rückständige Zinsen
        • 2.3.3 Rangklasse 4
    • 3. Mitteilung der Höhe des Zahlungsbetrags
      • 3.1 Nachweis im Versteigerungstermin
      • 3.2 Nachweis zum Verkündungstermin
    • 4. Vorlagezeitpunkt
    • 5. Vorlageberechtigung
    • 6. Form des Nachweises
      • 6.1 Einzahlungsbeleg
      • 6.2 Öffentliche Urkunde
      • 6.3 Zwischenfazit
    • 7. Keine Hinterlegung
  • IV. Rechtsfolgen
    • 1. Keine Erfüllungswirkung
    • 2. Zur Verfahrenseinstellung
      • 2.1 Einstellung nach § 75 als eigener Tatbestand
      • 2.2 Vorlage vor dem Versteigerungstermin
      • 2.3 Vorlage im Versteigerungstermin
        • 2.3.1 Vor der Aufforderung zur Gebotsabgabe
        • 2.3.2 Nach der Aufforderung zur Gebotsabgabe
        • 2.3.3 Vorlage nach Schluss der Versteigerung
        • 2.3.4 Außerhalb nach dem Versteigerungstermin vor Zuschlagsverkündung
        • 2.3.5 Im Verkündungstermin
        • 2.3.6 Nach Zuschlagsverkündung
    • 3. Zahlungsanweisung des Gerichts
      • 3.1 Auszahlung
      • 3.2 Nebenaspekte
    • 4. Wirkung der Auszahlung
      • 4.1 Gerichtskosten
      • 4.2 Gläubiger
      • 4.3 Zwangsverwaltung
    • 5. Verfahrenseinstellung
    • 6. Wertung
  • V. Kompetenzfragen
    • 1. Allgemein
    • 2. Einstellung nach § 75 ZVG mit Antrag nach § 74a Abs. 1 Satz 1, § 33 ZVG
    • 3. Einstellung nach § 75 ZVG bei Zuschlagsversagung § 85a Abs. 1, § 33 ZVG
  • VI. Fazit
*
*)
Dipl.-Rechtspfl. (FH), Heilbronn. – Der Beitrag entspricht dem Skript anlässlich des Vortrags des Autors am 29. 8. 2024 bei der Fortbildungsveranstaltung des Fördervereins für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung e. V. zum Thema „ZVG“ in der Landessportschule Bad Blankenburg.

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