ZfIR 2023, 453

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 AufsätzeFolker Bittmann*

Strafrechtliche Vermögensabschöpfung und ihr Echo in der Rechtsprechung zur Zwangsverwaltung

Zumindest in Großstädten, in denen sich Strukturen organisierter Kriminalität verfestigt haben, nehmen die Berührungspunkte zwischen Zwangsverwaltern und Staatsanwaltschaften zu. Deren Sicherungsmaßnahmen (Beschlagnahme oder Vermögensarrest) zwecks Gewährleistung späterer erfolgreicher Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung können mit bestehender oder nachfolgender Zwangsverwaltung zusammentreffen. Gesetzliche Regeln zu sach- und interessengerechter Handhabung gibt es nicht. Anordnungen Berliner Gerichte, die der Staatsanwaltschaft das Verwaltungsrecht übertrugen, stützten sich auf § 111m StPO. Ein aufgrund bloßen Grundbuchvermerks nicht bestehendes Besitzrecht kann aber nicht verwaltet werden. Der Verfasser zeigt die Inkonsistenzen auf, weist aber auch Wege, die kraft Vereinbarung aus dem Dilemma herausführen.

Inhaltsübersicht

  • I. Einstieg
  • II. Strafrechtliche Vermögensabschöpfung
    • 1. Allgemeines
    • 2. Grundstücke
    • 3. Mietzinsen
    • 4. Vollstreckung
    • 5. Einstweilige Sicherungsmaßnahmen
  • III. Strafrechtliche Vermögensabschöpfung und Zwangsverwaltung
    • 1. Prioritätsprinzip
    • 2. Folgerungen für das Eingangsbeispiel
    • 3. Variation des Eingangsbeispiels
      • 3.1 Zutreffendes Sicherungsinstrument
      • 3.2 Aufgaben und Verantwortung des Zwangsverwalters
      • 3.3 Beiderseitige Verwaltungsrechte
        • 3.3.1 Reichweite
        • 3.3.2 Interessenwidrige Gesetzeslage
  • IV. Auswege aus dem Dilemma
    • 1. Die unterschiedlichen Interessen
    • 2. Vorbild Zivilverfahrensrecht
    • 3. Möglicher und nötiger Inhalt einer Vereinbarung zwischen Zwangsverwalter und Staatsanwaltschaft
      • 3.1 Berücksichtigung der Interessen der Mieter
      • 3.2 Vertrauensbasis und Inhalt
  • V. Auswirkungen des Eintritts der Rechtskraft der Einziehungsanordnung
    • 1. Einziehung nach Beschlagnahme
    • 2. Ersatzweise Einziehung des Werts des Tatertrags nach vollzogenem Vermögensarrest
    • 3. Anschlussvereinbarung
*
*)
Rechtsanwalt, Köln, LOStA a. D.

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