ZfIR 2012, 337

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012AufsätzeStefan Voß* / Petra Steinheber**

Schein oder Nicht-Schein – Zur Scheinbestandteileigenschaft von Windenergieanlagen

Bei der Realisierung von Windparkprojekten wird häufig eine Fremdfinanzierung durch Darlehen benötigt. Zur Absicherung des Darlehens wird neben sonstigen Sicherheiten als wichtigstes Sicherungsmittel die Windenergieanlage (WEA) selbst zur Sicherung an den Darlehensgeber übereignet. Dies gelingt lediglich, wenn die WEA trotz fester Verbindung mit dem Grundstück kein wesentlicher Bestandteil, sondern Scheinbestandteil wird. Nur dann kann der Windparkbetreiber über die WEA verfügen. Der Beitrag untersucht die Bestandteileigenschaft der WEA und nimmt zu der Frage Stellung, ob die WEA nachträglich zum Scheinbestandteil gemacht werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

Inhaltsübersicht

  • I. Vorbemerkung
  • II. WEA – wesentlicher oder einfacher Bestandteil eines Grundstücks?
    • 1. Wesentlicher Grundstücksbestandteil gem. §§ 93, 94 BGB
      • 1.1 Errichtung von Bauwerken auf einem fremden Grundstück
      • 1.2 WEA als wesentlicher Bestandteil eines fremden Grundstücks
        • 1.2.1 WEA-Bauteile als wesentliche Grundstücksbestandteile (§ 94 BGB)
          • 1.2.1.1 § 94 Abs. 2 BGB
          • 1.2.1.2 § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB
        • 1.2.2 WEA-Bauteile als einfache Grundstücksbestandteile
        • 1.2.3 Zwischenergebnis
      • 1.3 Folgen für die Praxis
    • 2. Scheinbestandteil des Grundstücks gem. § 95 BGB
      • 2.1 Ausgangssituation
      • 2.2 Gesetzlich geregelte Fallvarianten
      • 2.3 Umsetzung der Gesetzesvorgaben in der Praxis
  • III. Nachträgliche Herstellung der Scheinbestandteileigenschaft
    • 1. Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck, § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB
      • 1.1 BGH-Rechtsprechung und Meinungsstand
      • 1.2 Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung auf WEA
      • 1.3 Zwischenergebnis
    • 2. Verbindung in Ausübung eines dinglichen Rechts, § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB
    • 3. Wegnahmerecht des Mieters nach § 539 Abs. 2 BGB als Alternativlösung?
  • IV. Zusammenfassung und Ausblick
*
Dr. iur., Rechtsanwalt, Partner – CMS Hasche Sigle, Stuttgart.
**
Rechtsanwältin – CMS Hasche Sigle, Stuttgart.

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