ZfIR 2011, 353

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011AufsätzeJan Wilhelm*

Die relative Wirksamkeit der aufgrund einer Vormerkung relativ unwirksamen Verfügung

Das Wesen der für unseren Grundstücksverkehr so wichtigen Figur der Vormerkung hat sich schon in der Frage der Fälligkeit des Zustimmungsanspruchs nach § 888 Abs. 1 BGB als umstritten und klärungsbedürftig erwiesen (dazu Wilhelm, ZfIR 2011, 45). Ging es in dieser Frage um die Konsequenzen der relativen Unwirksamkeit infolge einer Vormerkung, so muss die Analyse noch ergänzt werden im Hinblick auf die Kehrseite der relativen Unwirksamkeit, dass nämlich Zweitverfügungen relativ doch wirksam sind. Das wirkt sich insbesondere im Insolvenzverfahren aus: Nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigern steht entgegen der Rechtsprechung des BGH bei Erfüllung des durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs durch den Insolvenzverwalter das Ersatzabsonderungsrecht nach § 48 InsO (in analoger Anwendung) zu. Für die Anregung der Untersuchung danke ich Rechtsanwalt Friedrich Rauscher, Neuhaus am Inn.

Inhaltsübersicht

  • I. Die relative Wirksamkeit bei relativer Unwirksamkeit nach dem Gesetz und eine Ergänzungsfrage
  • II. Fallbeispiel
  • III. Die Thesen von Brigitte Keuk zum Zwangsversteigerungs- und Insolvenzrecht
  • IV. Die Erfüllung des vorgemerkten Anspruchs als Verfügung eines Nichtberechtigten im Verhältnis zum Erwerber aus einer Zweitverfügung
    • 1. Die Übereignung des Grundstücks durch den Konkursverwalter an den Vormerkungsberechtigten als unberechtigte Verfügung
    • 2. Die Berücksichtigung der für eine vorgemerkte Auflassung zu erbringenden Gegenleistung in der Zwangsversteigerung
      • 2.1 Berücksichtigung in dem von Keuk behandelten Fall nicht bei der Bewertung der Vormerkung, sondern bei der Frage, ob der Schuldner die Gegenleistung behalten kann
      • 2.2 Nachrangige Auflassungsvormerkung
      • 2.3 Vorrangige Auflassungsvormerkung
    • 3. Die Lösung unserer Ausgangsfrage
  • V. Zusammenfassung
*
Dr. iur., Professor i.R. für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Universität Passau.

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