ZfIR 2008, 366

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2008 AufsätzeWolfgang Voit*

Schriftformklauseln bei der Vereinbarung von Mehrvergütungsansprüchenmit der öffentlichen Hand

Zugleich eine Besprechung von BGH, Urt. v. 10. 5. 2007 – VII ZR 288/05

In seiner Entscheidung vom 10. Mai 2007 hatte der BGH über Mehrvergütungsansprüche eines Architekten zu befinden, die mündlich vereinbart wurden, obwohl der Vertrag an anderer Stelle eine Schriftformklausel vorsah. Dies gibt Anlass, die Wirksamkeit von Absprache unter Missachtung vertraglich vereinbarter Schriftformklauseln näher zu beleuchten. Dies gilt vor allem deshalb, weil die neue Rechtsprechung des BGH ein Sonderrecht für Auftraggeber der öffentlichen Hand begründet.

Inhaltsübersicht

  • I. Problemstellung
  • II. Zur Wirksamkeit von Schriftformklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen
    • 1. Stand der Rechtsprechung
    • 2. Bedeutung des § 309 Nr. 13 BGB für die Wirksamkeit von Schriftformklauseln
    • 3. Vorrang der Individualabrede
  • III. Bedeutung der Entscheidung vom 10. Mai 2007
    • 1. Wirksamkeit der Schriftformklauseln bei Verträgen mit der öffentlichen Hand
    • 2. Besonderes Kontrollinteresse als Rechtfertigung eines Sonderrechts?
    • 3. Besondere Auslegungsregeln für Schriftformklauseln bei Verträgen mit der öffentlichen Hand?
    • 4. Besondere Regeln für die Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners?
  • IV. Resümee
*
*)
Dr. iur., Professor an der Philipps-Universität Marburg

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