ZfIR 2022, 1
Die Ortsüblichkeit von Bautätigkeit
Baumaßnahmen und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen führen in der Praxis häufig zu Nachbarstreitigkeiten. Zur Lösung solcher Immissionskonflikte auf zivilrechtlicher Ebene hält das BGB in § 906 eine Regelung bereit, die auf Grundlage verschiedener unbestimmter Rechtsbegriffe Duldungspflichten und Entschädigungsansprüche regelt. Hinsichtlich der Frage, ob ein Nachbar auch wesentliche Beeinträchtigungen dulden muss, kommt dabei dem Tatbestandsmerkmal der Ortsüblichkeit eine entscheidende Bedeutung zu. Für den betroffenen Nachbarn stellt sich daher häufig die Frage, ob die ihn beeinträchtigende Bautätigkeit i. S. d. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ortsüblich ist.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Der Begriff der Örtsüblichkeit
- 1. Allgemeine Beurteilungskriterien
- 2. Die Beurteilung von Bautätigkeit
- 2.1 Meinungsstand
- 2.1.1 Ausweisung als Baugrundstück
- 2.1.2 Anknüpfung an Baugenehmigung
- 2.1.3 Größe und Ausmaß benachbarter Gebäude
- 2.1.4 Ortsüblichkeit während der notwendigen Dauer der Arbeiten
- 2.1.5 Anknüpfung an die Verwendung nach Fertigstellung
- 2.1.6 Zumutbarkeit als Beurteilungskriterium
- 2.1.7 Erhaltung einer die Umgebung prägenden Anlage
- 2.1.8 Überschreitung von Grenzwerten
- 2.2 Stellungnahme
- 2.2.1 Verknüpfung mit öffentlich-rechtlichen Grenzwerten
- 2.2.2 Einschränkung durch Zumutbarkeitserwägungen
- 2.2.3 Erhaltung prägender Anlagen
- 2.2.4 Anknüpfung an die Dauer der Arbeiten
- 2.2.5 Anlehnung an das öffentliche Baurecht und die Verwendung nach Fertigstellung
- III. Fazit
- *
- *)Dr. iur., LL.M. (Real Estate Law), Richter am AG Monschau und AG Düren sowie Lehrbeauftragter für Immobilienwirtschaftsrecht an der Fachhochschule Aachen. Der Aufsatz beruht im Wesentlichen auf der Untersuchung des Autors zum Thema „Der Ausgleich von Beeinträchtigungen durch benachbarte Bautätigkeit“, Hamburg 2018.
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