ZfIR 2008, 1
Zur Grundbuchfähigkeit der GbR
Eine GbR ist unter ihrem eigenen Namen als Eigentümerin eines Grundstücks in das Grundbuch einzutragen. Das bislang praktizierte Vorgehen, statt der GbR die Namen der Gesellschafter einzutragen, ist nach Ansicht des Verfassers unpraktikabel und entspricht nicht der materiellen Rechtlage. Er schließt sich damit im Ergebnis dem obiter dictum des OLG Stuttgart (ZIP 2007, 419) an. Anhand der Voraussetzungen für eine Grundbucheintragung wird dargelegt, dass die GbR-Gesellschafter ihre Vertretungsbefugnis trotz fehlender Registerpublizität der GbR durch Vorlage eines (öffentlich beglaubigten) Gesellschaftsvertrags nachweisen können. Der Vorlage des Gesellschaftsvertrags kommt dabei dieselbe Wirkung zu wie der Vorlage einer Vollmachtsurkunde, sodass für die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter die Vermutung des § 172 Abs. 2 BGB Anwendung findet.
Inhaltsübersicht
- I. Die Rechtsfähigkeit der GbR
- II. Die GbR als Grundeigentümerin
- III. Die Grundbuchfähigkeit der GbR
- 1. § 15 GBV, § 47 GBO
- 2. Nachweis der Vertretungsbefugnis
- 2.1 Eintragungsantrag (§ 13 GBO)
- 2.1.1 Zwischenzeitliche Änderung der Vertretungsbefugnis oder des Gesellschafterbestands
- 2.1.2 Nichtexistenz der Gesellschaft
- 2.1.2.1 Die Gesellschaft bestand niemals
- 2.1.2.2 Zwischenzeitliche Auseinandersetzung und Vollbeendigung der Gesellschaft
- 2.1.2.3 Zwischenzeitliche Vollbeendigung ohne Abwicklung
- 2.2 Bewilligung (§ 19 GBO)
- 2.3 Einigungsgrundsatz (§ 20 GBO)
- 2.4 Ergebnis
- *
- *)Dr. iur., Rechtsanwalt in Frankfurt/M., Gleiss Lutz
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