ZfIR 2026, 432

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB §§ 430, 749 Abs. 1, § 752 Satz 2, § 812 Abs. 188. Verteilung hinterlegter Überzahlung aus gesamtschuldnerischem Darlehen von Ehegatten und hinterlegten Erlöses aus nach Trennung durchgeführter Teilungsversteigerung BGB§ 430 BGB§ 749 BGB§ 752 BGB§ 812 OLG Celle, Beschl. v. 19.08.2025 – 17 UF 63/25 (rechtskräftig; AG Winsen (Luhe))OLG CelleBeschl.19.8.202517 UF 63/25rechtskräftigAG Winsen (Luhe)

Leitsatz des Gerichts:

Hat ein Ehegatte nach Trennung rechtsgrundlos Leistungen auf ein gesamtschuldnerisch mit dem anderen Gatten eingegangenes Darlehen erbracht, so kann er nach Hinterlegung des überzahlten Betrags durch den Darlehensgeber die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Auszahlung der Überzahlung verlangen. Erklärt ein Ehegatte die Zustimmung zur teilweisen Auszahlung des dem anderen Ehegatten zustehenden Anteils am hinterlegten Betrag, so tritt insofern Teilerfüllung des Anspruchs zur Zustimmung ein. Gemeinschaftsfremde Ansprüche können dem Anspruch auf Auseinandersetzung des hinterlegten Betrags weder im Wege der Aufrechnung noch des Zurückbehaltungsrechts entgegengehalten werden (Anschluss an BGH FamRZ 2017, 693 zu LS 3).

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