ZfIR 2026, 430

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 573 Abs. 2 Nr. 2, §§ 705 ff.81. Wirksame Geltendmachung von Eigenbedarf durch GbR bei vor Inkrafttreten des MoPeG am 1. 1. 2024 ausgesprochener und zugegangener Kündigung BGB§ 573 BGB§§ 705 ff. BGH, Beschl. v. 21.04.2026 – VIII ZR 221/25 (LG Berlin II)BGHBeschl.21.4.2026VIII ZR 221/25LG Berlin II

Leitsätze der Redaktion:

1. Für eine Eigenbedarfskündigung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Zugangs beim Mieter maßgeblich, nicht diejenige im Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigunsfrist (hier: 12 Monate).
2. Hat eine GbR im Februar 2023 die Kündigung wegen Eigenbedarfs wenigstens eines ihrer Gesellschafter ausgesprochen und ist diese auch dann dem Mieter zugegangen, bedarf es keiner Berücksichtigung der zum 1. 1. 2024 in Kraft getretenen Regelungen durch das MoPeG, auch wenn die Kündigungsfrist erst im Februar 2024 abläuft.

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