ZfIR 2026, 412

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 14 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 940Durchsetzung der Duldung von Zutritt zu vermietetem Sondereigentum im einstweiligen Verfügungsverfahren (hier: Untersuchung und Instandsetzung von Wasseraustritt) WEG§ 14 ZPO§ 940 LG Berlin II, Urt. v. 08.05.2026 – 56 S 1/26 WEG (rechtskräftig; AG Mitte)LG Berlin IIUrt.8.5.202656 S 1/26 WEGrechtskräftigAG Mitte

Leitsätze der Redaktion:

1. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG besteht die Pflicht eines Wohnungseigentümers gegenüber der GdWE Zutritt zu seinem Sondereigentum zu gewähren und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, auch unter Berücksichtigung seines grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechts, wenn Maßnahmen zur Ursachenforschung und Instandsetzung eines Wasseraustritts vorzunehmen sind, die erforderlich und geeignet sind, um die Ursache fachgerecht zu beseitigen und (weiteren) Schaden an der Substanz des Gemeinschaftseigentums verhindern.
2. Als dringende Erhaltungsmaßnahme darf der Verwalter über diese nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ohne vorhergehenden Beschluss der Wohnungseigentümer entscheiden.
3. Im Fall der Vermietung von Sondereigentum kann die GdWE vom Sondereigentümer nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG verlangen, dass dieser auf seinen Mieter entsprechend einwirkt und ihn auf Duldung des Betretens der Wohnung in Anspruch nimmt.

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