ZfIR 2024, 401

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 RechtsprechungWohnungseigentumsrecht WEG a. F. § 22 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; BauNVO § 10 Abs. 3 Satz 3Zum Beseitigungsanspruch der GdWE gegen Quasi-Alleineigentümer bei baulicher Veränderung (Auslegung der TE, drittschützende öffentlich-rechtliche Norm) WEG a.F.§ 22 BGB§ 1004 BauNVO§ 10 BGH, Urt. v. 08.03.2024 – V ZR 119/23 (LG Itzehoe)BGHUrt.8.3.2024V ZR 119/23LG Itzehoe

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage vereinbart, dass die Wohnungseigentümer weitgehend so gestellt werden sollen, als handelte es sich um real geteilte Grundstücke bzw. als wären sie Alleineigentümer, und ist den Wohnungseigentümern eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums gestattet, begründet im Zweifel nicht jeder Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Norm einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB; vielmehr muss der Norm Drittschutz zukommen.
2. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan über die Grundfläche der Wochenendhäuser in einem Wochenendhausgebiet ist Teil der Gebietsfestsetzung und hat drittschützenden Charakter.

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