ZfIR 2023, 446

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 Rechtsprechung in LeitsätzenBau-, Boden- und UmweltrechtVwGO § 42 Abs. 2; BauGB § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2; LBO (BW) § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 288. Geltendmachung von Beeinträchtigungen durch Wohnungseigentümer wegen Bauvorhabens auf Nachbargrundstück VwGO§ 42 BauGB§ 30 BauGB§ 34 BauNVO§ 15 LBO (BW)§ 5 VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 – 2 K 712/23 (nicht rechtskräftig)VG KarlsruheBeschl.13.7.20232 K 712/23nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Nachbarn können nach § 42 Abs. 2 VwGO sowohl in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümer als auch als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum antragsbefugt sein.
2. Ein Nachbar hat nur dann Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das sich – objektiv rechtlich – nicht einfügt i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB, wenn das Vorhaben zugleich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, er also dadurch einer billigerweise nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt wird.
3. Eine rücksichtslose, optisch erdrückende oder einmauernde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe, Länge und Volumen „übergroßen“ Baukörpern im Betracht, die sich in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden befinden und die auch nicht annähernd den vorhandenen Gebäuden gleichartig sind.
4. Ein Nachbar, dessen Wohnhaus den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen, der von grenzständig in geschlossener Bauweise errichteten Wohnhäusern geprägt ist, hinsichtlich der Höhe deutlich unterschreitet, hat kein Recht, dasselbe vom Bauherrn zu verlangen.
5. Weder der Geschosszahl noch der Grund- oder Geschossflächenzahl kommt im unbeplanten Innenbereich nachbarschützende Wirkung zu.
6. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO kommt es allein darauf an, dass das geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits errichtete Gebäude entlang der Grenze zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude sich hinsichtlich der Bautiefe in einem Maße überdecken, das als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt; dabei handelt es sich um eine Würdigung des Einzelfalls, die sich nicht mit mathematischer Genauigkeit anhand von Überdeckungsverhältnissen von 50 % oder 75 % festmachen lässt.
7. Sind drei von vier Grundstücken vollständig an der Grenze bebaut und möchte der Bauherr gleichfalls einen die gesamte Grundstücksgrenze in Anspruch nehmenden Grenzbau errichten, kann der Nachbar, der selbst einen nahezu vollständigen Grenzbau verwirklicht hat, Gleiches nicht vom Bauherrn verlangen.

Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.

Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.


Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.


PayPal Logo

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell